Steuer aktuell Ausgaben für Abschiedsfeier steuerlich absetzbar

Verlässt ein Arbeitnehmer einen Handwerksbetrieb und wechselt zu einem neuen Arbeitgeber, kann er die Kosten für ein Abschiedsfest tatsächlich steuerlich geltend machen. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen allerdings ein paar Steuerspielregeln beachtet werden.

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Feiert ein Arbeitnehmer in der Arbeit seinen Geburtstag, verweigert das Finanzamt einen Werbungskostenabzug, weil der Geburtstag zu 100 Prozent der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Feiert ein Arbeitnehmer dagegen seinen Ausstand, weil er den Betrieb verlässt, darf er die Ausgaben dafür unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Einladungskarten aufbewahren

Der steuersparende Abzug klappt, wenn sich der Arbeitnehmer an folgende Voraussetzungen hält (FG Münster, Urteil v. 29.5.2015,

  • An der Abschiedsfeier nehmen nur Kollegen, Kunden und Lieferanten teil. Die Teilnahme privater Gäste ist tabu .
  • Die Feier findet während der Arbeitszeit statt.
  • Der Arbeitgeber bestimmt mit, welche Gäste an der Abschiedsfeier teilnehmen sollen.
  • Der Arbeitgeber verschickt die Einladungskarten .

Um nachweisen zu können, dass die Abschiedsfeier ausschließlich beruflichen Charakter hat und deshalb steuerlich absetzbar ist, sollten die Einladungskarten und die Gästeliste aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

Tipp: In dem Urteilsfall beim Finanzgericht Münster wechselte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an eine Fachhochschule. Zu seiner Abschiedsfeier lud er 100 Personen ein. Die Ausgaben von 5.000 Euro für Bewirtung, Übernachtung und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Abschiedsfeier durfte der Arbeitnehmer mit Rückendeckung der Richter als steuermindernde Werbungskosten abziehen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .