Ausbildungsserie Ausbildungsberechtigung: Wer darf im Handwerk ausbilden?

Wer einen Meister hat, hat prinzipiell gute Voraussetzungen, um Lehrlinge auszubilden. Allerdings entscheidet noch mehr über die Ausbildungsberechtigung. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Ausbildungsserie, wer im Handwerk ausbilden darf und wie sich dies in einzelnen Berufen unterscheidet.

Azubi mit Ausbilderin
Zulassungspflichtiges Handwerk? Zulassungsfreies Handwerk? Oder ein nichthandwerklicher Beruf? Wer bekommt wann eine Ausbildunsgberechtigung - welche Voraussetzungen gelten? - © A.S./peopleimages.com - stock.adobe.com

Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist, insbesondere wer:

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Grundsätzlich ausbildungsberechtigt ist, wer die Prüfung in dem Handwerk bestanden hat, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich.

Ausbildungsberechtigung im zulassungspflichtigen Handwerk

In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:

  • die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
  • in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
    a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
    b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
    c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

Ausbildungsberechtigung im zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe

In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer:

  • die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder
  • die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

Ausbildungsberechtigung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf besitzt, wer:

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

Ausbildungsberechtigung in ganz neuen Berufen

Für Ausbildungspersonal in neuen Berufen, für die es keine Vorläuferberufe gibt, können entsprechende fachliche Abschlüsse im dualen System nicht nachgewiesen werden. Man geht in diesem Fall davon aus, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind:

  • wenn eine Berufsausbildung in verwandten Berufen vorliegt
  • und die zu lehrenden Tätigkeiten im Ausbildungsbetrieb oder einem Betrieb der gleichen oder vergleichbaren Branche langjährig ausgeübt sind.

Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gilt in der Regel eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender, drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende, sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende und je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.

Als Fachkraft gelten die Ausbildenden, die bestellten Ausbilder/-innen oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat. Zusätzlich gilt, dass die- oder derjenige mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sein soll, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann man überschreiten oder unterschreiten, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet ist.

Ausbildungsberechtigung: Wie viele Azubis darf ein Ausbilder ausbilden?

Alle Ausbildenden und Ausbilder/-innen, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Wem ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, soll nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, zum Beispiel an einer Werkzeugmaschine, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend gering anzusetzen.

Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.

Unabhängig von dem der zuständigen Stelle benannten Beschäftigten hat sich in der Praxis das Profil der Unterweisenden entwickelt. Das können Leute sein, die in den Fachbereichen des Betriebes und nach Vorgaben spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.

Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben, nach denen es nicht erlaubt ist, für einen Lehrling, mehrere Ausbilder und Ausbilderinnen eintragen zu lassen.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.