Steuer aktuell: Handwerkerleistungen Auftragsbücher füllen mit Hinweis auf Handwerkerbonus

In den letzten Wochen des Jahres sollten Handwerker aktiv um neue Aufträge werben. Der Zeitpunkt kann günstiger nicht sein. Viele Arbeitnehmer bekommen Weihnachtsgeld und können damit Aufträge finanziell stemmen. Zudem lassen sie sich meist mit Hinweis auf den Handwerkerbonus ködern.

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Der Handwerkerbonus ist nichts eine Steueranrechnung für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr. Die abgerechneten Kosten für Material und Waren sind steuerlich nicht begünstigt.

Vier Voraussetzungen für den Handwerkerbonus

Kunden, die Handerkerleistungen in Auftrag geben, profitieren von der Steueranrechnung nur dann, wenn die folgenden vier Grundregeln erfüllt sind:

  • Der Kunde muss dem Finanzamt bei Aufforderung eine Rechnung vorlegen können.
  • Der Rechnungsbetrag darf unter kleinen Umständen bar bezahlt werden.
  • Der Kunde muss eine Steuererklärung für das Jahr der Zahlung abgeben.
  • Der Kunde muss tatsächlich Steuern zahlen. Denn die Steueranrechnung ist auf die Steuerschuld vor Anrechnung des Handwerkerbonus begrenzt.

Tipp: Um Kunden auch ohne spezielle Steuerkenntnisse zur Auftragsvergabe wegen des winkenden Handwerkerbonus überreden zu können, stehen Handwerkern folgende Infos zur Verfügung:

DHZ-Flyer zu Handwerkerleistungen Klicken Sie hier .
DHZ-Flyer zu haushaltsnahen Dienstleistungen Klicken Sie hier .
Infobroschüre des Finanzministeriums Brandenburg Klicken Sie hier .

 Weitere Steuertipps gibt es im    DHZ-Steuerarchiv . dhz