Arbeitsgericht entscheidet Auch bei der Probearbeit gelten alle Arbeitnehmerrechte

Auch Bewerber, die nur einige Tage zur Probe arbeiten und deshalb keinen gültigen Arbeitsvertrag haben, können im Streitfall vor dem Arbeitsgericht klagen. Möchte der Arbeitgeber das verhindern, müsste er ihn als selbstständigen Subunternehmer anstellen, urteilte nun das Landesarbeitsgericht in Nürnberg (Aktenzeichen: 4 Ta 180/11).

Auch bei der Probearbeit gelten für den Arbeitnehmer alle gesetzlichen Vereinbarungen, so als hätte er einen gültigen Arbeitsvertrag. - © CG (Fotolia)

Auch in einem Probearbeitsverhältnis gelten die normalen Arbeitsgesetze. Vertritt der Arbeitgeber demgegenüber den Standpunkt, dass die Probearbeit als selbstständiger Subunternehmer geleistet wurde, muss er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bewerber belegen können.

Zusatzvereinbarungen müssen vorhanden sein

Mit dieser Entscheidung machten die Richter den Weg für eine Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg frei. Der Kläger war dort in erster Instanz abgewiesen worden (Aktenzeichen: 7 Ca 600/11). Nach Auffassung der Würzburger Richter sollte der Kläger seine Probearbeit nämlich nicht als abhängig Beschäftigter, sondern als Selbstständiger leisten. Damit aber hätte er seine Forderungen nicht vor dem Arbeitsgericht einklagen können.

Die Richter am Landesarbeitsgericht fanden hingegen keine Anhaltspunkte für eine vereinbarte Probearbeit auf selbstständiger Basis. Der Kläger habe sich vielmehr auf eine bei der Arbeitsagentur ausgeschriebene sozialversicherungspflichtige Anstellung beworben. Zudem habe der beklagte Arbeitgeber selbst in einer E-Mail an den Kläger einen "Stundenlohn" für "Probearbeiten" in Aussicht gestellt. Dies spreche für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. dapd