Werbungskosten Arbeitszimmer und Homeoffice steuerlich optimal absetzen

In der Praxis kommt es immer wieder zu Unsicherheiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer oder Unternehmer die Ausgaben für die Arbeit zu Hause steuerlich geltend machen darf. Hier die wichtigsten Grundsätze, um steuerlich bestmöglich zu fahren.

Homeoffice
Wer am Küchentisch oder an der Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, profitiert in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von der Homeoffice-Pauschale. - © tippapatt - stock.adobe.com

Arbeitszimmer: Voller Abzug der anteiligen Kosten

Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Das bedeutet im Klartext: Im Arbeitszimmer müssen die qualitativ wichtigsten Arbeiten erledigt werden. Wird ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer zwei Tage im Betrieb und drei Tage zu Hause tätig, kann in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 unterstellt werden, dass qualitativ gleichwertige Arbeiten erbracht wurden. Ein Nachweis muss nicht erbracht werden.

Noch ist unklar, ob diese Vereinfachungsregelung auch 2022 gilt. Hierzu wird eine Entscheidung aus Bund-Länder-Ebene erwartet.

Arbeitszimmer: Abzug bis zu 1.250 Euro im Jahr

Hat ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer im Betrieb keinen anderen Arbeitsplatz, an dem er seinen Schreib- und Bürokram erledigen kann, darf er für die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuersparend geltend machen. In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist der Abzug von bis zu 1.250 Euro ausnahmsweise erlaubt, obwohl im Betrieb ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, dieser wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen allerdings nicht genutzt wurde.

Auch hier ist unklar, ob diese Vereinfachungsregelung auch auf das Jahr 2022 ausgedehnt wird. Das dürfte von der Entwicklung der Inzidenzen der Corona-Ansteckungen im Herbst 2022 abhängen.

Kein häusliches Arbeitszimmer

Wer zu Hause keinen Raum nutzt, der ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird, sondern am Küchentisch oder an der Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, profitiert in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von der Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt fünf Euro pro Tag an Arbeitstagen, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Insgesamt dürfen pro Jahr allerdings nur 600 Euro Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Praxis-Tipp: Müssen Arbeitsmittel für die Arbeit zu Hause gekauft werden oder fallen Kosten für betriebliche Telefonate an, dürfen diese zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von 600 Euro steuerlich abgesetzt werden. Zwar müssen für die Homeoffice-Pauschale keine Nachweise erbracht werden. Bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Arbeitsmittel (PC, Drucker, Regal, Bürostuhl) oder Telefonkosten erwartet das Finanzamt dagegen schon Nachweise.

Homeoffice-Pauschale trotz Arbeitszimmer?

Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, haben 2020, 2021 und 2022 ein Wahlrecht. Sie können die Arbeitszimmerkosten anteilig steuerlich absetzen oder sie entscheiden sich trotz Arbeitszimmer für die Homeoffice-Pauschale. Die Homeoffice-Pauschale macht immer dann Sinn, wenn die Arbeitszimmerkosten niedriger ausfallen als die errechnete Homeoffice-Pauschale oder wenn ein Steuerzahler schlichtweg keine Lust hat, die anteiligen Arbeitszimmerkosten zeitaufwändig zu ermitteln