Bei der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers bleibt der Bundesfinanzhof streng. In einem neuen Urteil beharrt er auf der begrenzten Absetzbarkeit. Für diese gilt weiterhin eine Obergrenze.

Die Kosten für Miete, Strom und andere Aufwendungen, die für das Arbeitszimmer im eigene Haus oder der Wohnung aufgebracht werden müssen, können auch weiterhin nur bis zu einer Obergrenze von 1.250 Euro steuerlich abgesetzt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil gegen einen Freiberufler.
Nur Pauschale von 1250 Euro absetzbar
Dieser hatte gegen das zuständige Finanzamt geklagt, weil es nicht alle Kosten anerkannt hatte, die er für sein Arbeitszimmer zuhause in der Steuererklärung angegeben hatte. Dabei hatte der selbstständige Erfinder das ganze Obergeschoss seines Hauses, das abgetrennt vom restlichen Wohnbereich ist, als Arbeitsbereich berechnet.
Als Begründung nannte er, dass er für die Erstellung von Patenten zahlreiche Unterlagen, umfangreiche Fachliteratur und daher eine Menge Platz für diese Tätigkeit benötige. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 1.250 Euro zum Abzug zu.
Vor Gericht gab der Kläger an, das Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung. Da es seiner Meinung nach ein separater Arbeitsbereich sei, wollte er die Kosten als Betriebsausgaben anerkannt bekommen. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt.
Klare Trennung vom häuslichen Bereich nowendig
Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Richter rechneten das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Sie urteilten, dass die Annahme der Häuslichkeit erst entfällt, " wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist".
Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht wirklich vorhanden war. jtw