Um die Kosten in voller Höhe steuerlich geltend zu machen, können Arbeitnehmer ihr heimisches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermieten. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben jedoch strenge Steuerspielregeln aufgestellt.
Bernhard Köstler
Vergleich Arbeitszimmer und vermietetes Arbeitszimmer
Typisches Bespiel: Ein Arbeitnehmer, der in der Einrichtung seines Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz hat und seine beruflichen Tätigkeiten im Außendienst bei Kunden und in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübt, möchte die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 5.200 Euro (anteilige Strom-, Gas-, Wasserkosten, Zinsen, Abschreibung, Renovierungskosten, etc.) steuersparend geltend machen.
Variante a: Er macht die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend.
Variante b: Der Arbeitnehmer vermietet das Arbeitszimmer seinem Arbeitgeber für 2.000 Euro im Jahr und erklärt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Anlage V zur Einkommensteuererklärung. Folge:
- Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit: Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstelle, ist der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 Euro pro Jahr beschränkt.
- Vermietungseinkünfte: Kann das Finanzamt davon überzeigt werden, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, kann der Steuerzahler aus der Vermietung einen steuerlichen Verlust in Höhe von 3.200 Euro geltend machen. Dieser Verlust kann steuersparend mit seinem Arbeitslohn verrechnet werden.
Steuerspielregeln zur Abgrenzung "Arbeitslohn oder Vermietungseinnahmen"
Ob es sich bei den Einnahmen, die ein Arbeitnehmer aus der Vermietung eines Arbeitszimmers an seinen Arbeitgeber erzielt, um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, hängt davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt. Zur Abgrenzung hat das Bundesfinanzministerium folgende Grundsätze aufgestellt (BMF, Schreiben vom 18. April 2019, Az. IV C 1 – S 2211/16/10003:005):
Arbeitslohn: Vermietung des Arbeitszimmers könnte Lohnzahlungen darstellen, wenn
- Der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen anderen Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Arbeitszimmers lediglich gestattet oder geduldet wird.
- Es wird kein separater Mietvertrag geschlossen. Es werden lediglich im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer dienstrechtlichen Vereinbarung die Konditionen zur Anmietung konkretisiert.
Vermietungseinnahmen: Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sprechen dagegen folgende Indizien:
- Es muss eine neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung vorhanden sein (Mietvertrag).
- Für den Arbeitnehmer steht im Betrieb des Arbeitgebers kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung.
- Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass er bei fremden Dritten vergeblich versucht hat, Arbeitsräume für den Arbeitnehmer anzumieten.
- Mietverhältnisse wurden auch mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs abgeschlossen, die im Betrieb des Arbeitgebers keinen Arbeitsplatz hatten.
Ausblick auf Teil 2:
In Teil 2 verraten wir Ihnen nächste Woche, dass der Nachweis von Vermietungseinkünften nur die erste Hürde für den Werbungskostenabzug darstellt und das Finanzamt die Vermietungsverluste trotzdem noch kippen kann. Außerdem beinhaltet das BMF-Schreiben vom 18. April 2019 zur Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber eine interessante Übergangsregelung für alle Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden.