BAG-Urteil Arbeitszeugnis: Chef darf Schlussformel nicht streichen

Immer wieder gibt es Streit um Formulierungen in Arbeitszeugnissen. Aber nicht nur die Leistungsbeurteilung selbst kann zu Konflikten führen. Was gilt, wenn der Arbeitgeber am Ende des Schriftstücks weder für die Leistungen dankt, noch das Ausscheiden bedauert oder für die Zukunft alles Gute wünscht?

Der Arbeitgeber kann im Schlusssatz im Arbeitszeugnis sein Bedauern, seinen Dank und Wünsche für die Zukunft des Arbeitnehmers ausdrücken. - © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Gute Wünsche, Dank und Bedauern über das Ausscheiden eines Arbeitnehmers: Häufig enthalten Arbeitszeugnisse solche freundlich formulierten Schlussformeln. Fehlen sie, kann das negativ auffallen – zum Beispiel bei späteren Bewerbungen mit dem Zeugnis. Einen Anspruch auf solche Dankes- und Wunschformeln haben Arbeitnehmer aber nicht, zeigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 146/21).

Anders verhält es sich, wenn die Schlussformel zwar einmal im Arbeitszeugnis enthalten ist, der Arbeitgeber sie aber in einer späteren Fassung weglässt, weil er nach einem langwierigen Streit um Zeugniskorrekturen dem ehemaligen Arbeitnehmer keinen Dank oder kein Bedauern mehr entgegenbringen kann. Eine Streichung der Dankes- und Wunschformel ist dann nicht möglich. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 272/22) hervor, auf die das Fachportal "Haufe.de" hinweist.

Arbeitgeber darf Schlussformel in späterer Fassung nicht streichen

Im konkreten Fall erhielt eine Frau ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel, in der ihr ehemaliger Arbeitgeber sein Bedauern ausdrückte, sie als Mitarbeiterin zu verlieren, ihr für ihre wertvolle Mitarbeit dankte und ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute wünschte.

Mit dem Zeugnis war die Frau allerdings nicht zufrieden. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Auch das daraufhin geänderte Zeugnis gefiel ihr nicht. Über ihren Anwalt verlangte sie weitere Korrekturen. In der dritten, in der Bewertung verbesserten Fassung fehlten jedoch der Dank, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft.

Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen: Sie zog vor Gericht und verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die Schlussformel wieder in das Zeugnis aufzunehmen. Zwar bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung, doch habe sich ihr ehemaliger Arbeitgeber in diesem Fall selbst gebunden.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses gab der Frau Recht – ebenso wie die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Braunschweig (Az.: 4 CA 376/21) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 10 Sa 1217/21).

Maßregelungsverbot nicht nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Nach Auffassung des BAG müsse der Arbeitgeber die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in ein neues Arbeitszeugnis aufnehmen. Dies gebiete das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Dieses Maßregelungsverbot ist nach Auffassung des BAG nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt. Es gelte auch nach dessen Beendigung, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Mit dem Wunsch, das zweite Arbeitszeugnis zu korrigieren, habe die Frau in zulässiger Weise von ihrem Recht auf Zeugniserteilung Gebrauch gemacht. dpa/fre