Korrekte Formulierung Arbeitszeugnis: Adresse des Mitarbeiters ist tabu

Adresse nein, Wochenarbeitszeit ja – welche Angaben ein Arbeitszeugnis enthalten darf und sollte, ist oft Auslegungssache. Das Arbeitsgericht Köln urteilte im Fall einer Gebäudereinigerin. Sie hatte gegen ihren Chef geklagt und den Rechtsstreit gewonnen.

Eine Gebäudereinigerin zog wegen falcher Formulierungen im Arbeitszeugnis vor Gericht. - © Foto: apops/Fotolia

Arbeitnehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn in ihrem Arbeitszeugnis ihre Adresse genannt wird. Denn das kann den Anschein erwecken, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und per Post versandt wurde.

Weil der Arbeitgeber einer Vorarbeiterin einer Reinigungsfirma das Adressfeld des Zeugnisses ausgefüllt und gleichzeitig andere wichtige Angaben nicht vermerkt hatte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Arbeitsgerichts Köln (Az.: 13 Ca 2497/12).

Anspruch auf Änderungen

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin verlangt, dass mehrere Formulierungen im Arbeitszeugnis überarbeitet werden. Die Richter gaben ihr Recht und sprachen ihr einen Anspruch auf einige Änderungen zu.

So könne sie verlangen, dass das Adressfeld leer bleibt. Weiter muss der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin aufführen. Gerade im Reinigungsgewerbe werden viele Beschäftigte nur geringfügig eingesetzt. Arbeitet jemand viele Wochenstunden, sei das als Heraushebungsmerkmal wichtig.

Keinen Anspruch hat sie dagegen auf eine Bedauernsformel. Kein Arbeitgeber müsse in einem Zeugnis sein Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücken. dpa/dhz