Rechenfehler mit Folgen: Verrechnet sich der Arbeitgeber bei der Dauer einer sachgrundlosen Befristung, geht das zu seinen Lasten. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wann Arbeitnehmer Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag haben.

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gesetzlich auf zwei Jahre begrenzt und daher strikt einzuhalten. Arbeitgeber, die die Frist vertraglich festlegen, sollten dabei Sorgfalt walten lassen, denn ein Rechenfehler kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag hat. Voraussetzung: durch den Rechenfehler dauert die Befristung länger als die gesetzlich erlaubten zwei Jahre. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 2 Sa 237/12).
Befristungszeitraum nicht überschreiten
In dem verhandelten Fall war die Klägerin beim Arbeitgeber vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Juli 2012 beschäftigt – also zwei Jahre und einen Tag. Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung ohne Sachgrund aber maximal für eine Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig (Paragraf 14 TzBfG).
Die Klägerin ging deshalb davon aus, dass ihr Vertrag unbefristet fortbesteht. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis jedoch beenden. Deshalb versuchte er, den Vertrag aufgrund des Rechenfehlers anzufechten – ersatzweise wollte er den Vertrag kündigen.
Ohne Erfolg: Es liege ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, entschieden die Richter. Der zulässige Befristungszeitraum sei um einen Tag überschritten worden. Der Rechenfehler sei kein Grund, der ausreiche, um den Arbeitsvertrag anzufechten. Die Anforderungen an eine Kündigung seien ebenfalls nicht erfüllt. dpa