Urteil des Sozialgerichts Heilbronn Arbeitsunfall zu Hause: Berufsgenossenschaft muss zahlen

Handwerker, die ihr Wohnhaus auch zum Arbeiten nutzen und sich im Haus verletzen, können das bei der Berufsgenossenschaft unter Umständen als Arbeitsunfall melden. Zumindest dann, wenn sie aus betrieblichen Gründen im Haus unterwegs waren. Ein Kfz-Mechaniker klagte nun und bekam Recht.

Wer zu Hause arbeitet und dort einen Unfall hat, kann ihn als Arbeitsunfall geltend machen - sofern man aus betrieblichen Gründen im Haus unterwegs war. - © Foto: Dan Race/Fotalia

Stürzt ein Berufstätiger zu Hause und verletzt sich, muss die Berufsgenossenschaft das unter Umständen als Arbeitsunfall anerkennen. Das gilt zumindest, wenn der Berufstätige das Wohnhaus dienstlich nutzt - und zum Zeitpunkt des Unfalls nicht privat im Haus unterwegs war. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Az.: S 3 U 2912/12).

In dem verhandelten Fall klagte ein Unternehmer gegen eine Berufsgenossenschaft. Strittig war zwischen den Parteien, ob der Mann tatsächlich einen Arbeitsunfall hatte. Denn der Unternehmer betreibt in seinem Wohnhaus eine Kfz-Werkstatt. Die Werkstatt ist im Erdgeschoss, im ersten Stock liegen sein Büro sowie die Wohnung.

Richter: Treppe wurde dienstlich genützt

Nachdem der Handwerker wie üblich um 14.00 Uhr in seiner Werkstatt Schluss gemacht hatte, holte er die Post. Auf dem Weg ins Büro brach er sich anschließend auf der Treppe das Schienbein und musste deshalb mehrmals operiert werden.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Zahlung, da der Unternehmer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe. Denn der Mann hätte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei.

Die Richter sahen das anders. Da der Unternehmer zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro bringen wollte, habe er die Treppe aus betrieblichen Gründen genutzt. Ein Arbeitsunfall liege deshalb vor. dpa