Bundesarbeitsgericht Arbeitsunfähigkeit kann Urlaubsanspruch mindern

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil an der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Demnach können Arbeitnehmer die wegen Arbeitsunfähigkeit aufgelaufenen Urlaubstage nicht mehr im Nachhinein unbregenzt abbauen.

Nach der seit November 2011 geltenden Regelung des Europäischen Gerichtshofs, können zu Zeiten von Arbeitsunfähigkeit angesammelte Urlaubstage verfallen. An dieser Rechtsprechung orientierte sich das Bundearbeitsgericht in einem aktuellen Fall und entschied, dass der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmers 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Auch wer zeitweise eine Erwerbsminderungsrente erhielt und dann in den Ruhestand tritt, bekommt nur für die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche eine finanzielle Abgeltung.

Dem aktuellen Urteil des BAG lag der Fall einer Angestellten einer Reha-Klinik in Baden-Württemberg zugrunde. Sie war seit 2001 mit einem Bruttolohn von 2.737 Euro beschäftigt, erkrankte dann aber für längere Zeit, so dass das Arbeitsverhältnis ruhte. Ab Dezember 2004 bezog die Frau eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Am 31. Dezember 2009 schied sie aus, ohne das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen zu haben.

Die Angestellte klagte auf Abgeltung der 149 Urlaubstage, die sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr Abgeltung der gesetzlichen Urlaubstage plus Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zu. Das hätte einen Betrag von rund 13.400 Euro ergeben.

Das BAG reduzierte die Abgeltung jetzt auf die Jahre 2008 und 2009, die übrigen Ansprüche seien verfallen. Der Abgeltungsanspruch beträgt damit noch 3.913 Euro. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 9 AZR 353/10) sg/dapd