Das Waschen von "typischer" Arbeitskleidung in der Reinigung lässt sich als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug problemlos steuerlich absetzen. Doch wie kann man das Selbst-Waschen von Berufskleidung beim Finanzamt geltend machen? Wir sagen es Ihnen.

Dass die Reinigungskosten bei Reinigung der typischen Arbeitskleidung steuerlich absetzbar sind, ist klar. Stellt sich nur die Frage, wie Arbeitnehmer und Unternehmer dem Finanzamt die abziehbaren Ausgaben nachweisen können. Eine Hilfestellung bietet hier ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.
Kosten pro Waschgang ermitteln
Die als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbaren Reinigungskosten je Waschgang können repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern von Waschmaschinen entnommen werden (FG Nürnberg, Urteil v. 14.10.2014, Az. 7 K 1704/13). Die Richter erlaubten in ihrem Urteilsfall einem Arbeitnehmer, die Kosten eines Waschvorgangs aufgrund von Daten einer Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2002 abzuziehen (siehe OFD Magdeburg, Verfügung v. 24.11.2003, Az. S 2354 - 16 - St 223).
Beispiel: Ein Unternehmer, Single, betreibt eine Schlosserei. Seine typische Arbeitskleidung wäscht er zu Hause in seiner eigenen Waschmaschine. Er wäscht seine Arbeitskleidung an 204 Tagen im Jahr. Die Wäsche wiegt 4 kg je Waschgang.
Folge: Nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2002 (siehe Verfügung der OFD Magdeburg) winken dem Unternehmer dadurch Betriebsausgaben in folgender Höhe):
4 Kilogramm Wäsche x 0,77 Euro/kg x 204 Waschgänge = Betriebsausgabenabzug 629 Euro
Steuervorteile nur bei Reinigung typischer Arbeitskleidung : Reinigungskosten sind nur abziehbar, wenn typische Berufskleidung gereinigt wird. Wer Jeans und T-Shirt während der Arbeit anhat, kann die Reinigungskosten dagegen nicht steuerlich geltend machen. Bestes Indiz dafür, dass eine Kleidung eine typische Arbeitskleidung ist, ist der Kauf der Kleidung in einem Fachgeschäft für Berufskleidung.
Steuertipp: Wer nicht aufgezeichnet hat, wie oft er in seiner privaten Waschmasschine den Blaumann oder andere Arbeitskleidung gewaschen hat, kann die Werbungskosten einfach auch mit pauschalen 110 Euro pro Jahr als Werbungskosten bzw. Betriebsausbaben abziehen. Bis zu dieser Höhe sollen die Finanzämter eigentlich ohne weitere Überprüfung einen steuerlichen Abzug zulassen (Bagatellgrenze bzw. Nichtaufgriffsgrenze). dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
Dieser Beitrag wurde am 3. März 2017 aktualisiert.