Kündigung Arbeitgeber müssen Zwei-Wochen-Frist einhalten

Wenn Arbeitgeber von einem schweren Pflichtverstoß eines Beschäftigten erfahren, müssen sie eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 14 Tagen aussprechen. Sonst ist sie rechtswidrig. Diese Frist gilt laut einem Urteil jedoch nicht nur bei einer außerordentlichen Kündigung.

Die Zwei-Wochen-Frist gilt auch bei einer außerordentlichen Verdachtskündigung, wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach nun befand.

Zwei langjährig beschäftigte städtische Grünpfleger hatten gegen ihre Kündigung geklagt. Die beklagte Stadt hatte im November 2011 erfahren, dass ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit im Auftrag einer Privatperson Bäume beschnitten und dafür Geld genommen hatten. Im Dezember 2011 kündigte die Stadt den Klägern fristlos.

Das Arbeitsgericht hielt die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit zwar an sich für einen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Die Stadt habe aber die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen, so dass die fristlose Verdachtskündigung rechtswidrig sei. (Aktenzeichen: 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11)  dapd