Aufträge in Frankreich und der Schweiz Arbeiten im Ausland: Frankreich verzichtet auf Entsendegebühr

Arbeiten in Frankreich und der Schweiz sollte für Betriebe ab 2018 weiter erschwert werden. Nach Protesten aus der Politik und der Wirtschaft hat zumindest Frankreich auf die Einführung einer Entsendegebühr verzichtet.

Daniela Lorenz

Handwerksarbeiten in Frankreich oder der Schweiz zu übernehmen, wird ab 2018 mit noch mehr Bürokratie verknüpft. - © pitb_1 - stock.adobe.com

25 Jahre wird der europäische Binnenmarkt nun alt. Er basiert auf freiem Waren-, Kapital- und Zahlungsverkehr, Personenfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Doch grenzüberschreitendes Arbeiten ist für deutsche Handwerksbetriebe trotzdem nicht einfach.

Denn einige Nachbarländer haben Barrieren aufgebaut, um den Zugang zu ihrem Markt zu erschweren. Möglich, weil jedes Land europäische Richtlinien unterschiedlich in nationales Recht umsetzt. Dadurch können bürokratische Hürden entstehen – durchaus in dem Bestreben der Mitgliedsländer, ihren Inlandsmarkt zu schützen –, die so genannten nichttarifären Hemmnisse.

Arbeitnehmerentsendung in Europa - © dhz

Handwerksarbeiten in Frankreich: Doch keine Gebühren für jede Entsendung

Beispiel Frankreich. Ab 1. Januar 2018 hätte für jeden Mitarbeiter, den ein deutsches Unternehmen nach Frankreich schickt, bei jeder Entsendung eine Gebühr von 40 Euro gezahlt werden müssen. Ende vergangenen Jahres hatten sich deshalb die Wirtschaftsminister der drei anrainenden Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland an die französische Arbeitsministerin Muriel Pénicaud gewandt und gefordert, die Entsendegebühr abzuschaffen.

Mit Erfolg: Noch im Dezember verkündete die französische Regierung eine Verordnung, in der sie auf die Entsendegebühr zum 1. Januar 2018 verzichtet. "Unser Einsatz hat sich gelohnt", kommentierte die baden-württembergische Wirtschafts- und Arbeitsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut.

Anmeldeverfahren nicht in deutscher Sprache

Auch wenn die französische Regierung einlenkt und zusichert, die geplanten Dokumentations- und Meldepflichten ebenfalls zu überprüfen, bleiben dennoch viele Hemmnisse für deutsche Handwerksunternehmen. Bereits seit zwei Jahren müssen deutsche Betriebe ein elektronisches Anmeldeverfahren, das nicht in deutscher Sprache durchgeführt werden kann, die Benennung eines Vertreters in Frankreich und umfassende Dokumentationspflichten durchführen. "Viele Betriebe verzichten inzwischen auf Aufträge aus Frankreich, weil der bürokratische Aufwand für sie zu groß ist", weiß Elchin Radshabov, Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammer Karlsruhe.

Das sieht auch Christoph Arnold so, Leiter Europapolitik von Handwerk International Baden-Württemberg: "Es ist eine Tendenz spürbar, dass sich deutsche Handwerksbetriebe selbst aus dem Markt zurückziehen." Seit März 2017 müssen Betriebe des Bauhandwerks bei jedem Auftrag in Frankreich für jeden Mitarbeiter die kostenpflichtige "Carte d’identification professionelle BTP" beantragen, die bei Kontrollen auf der Baustelle vorgelegt werden muss. Wohlgemerkt bei jedem Auftrag. Die Anmeldeprozedur dauert mehrere Tage. "Kurzfristig Aufträge anzunehmen, ist schwierig", sagt der Außenwirtschaftsexperte Radshabov.

Zwar arbeitet die EU gerade an einer Reform der Entsenderichtlinie, von der Handwerksbetriebe allerdings nicht allzu viele Erleichterungen erwarten sollten.

Das gilt für Handwerker beim Arbeiten in der Schweiz

Nicht viel besser sieht es in der Schweiz aus. Die Eidgenossen gehören zwar nicht zur EU, sind aber durch bilaterale Verträge eng an den EU-Binnenmarkt gebunden. Aber auch hier ist der Hang zum Protektionismus groß.

Neuester Clou: Ab dem 1. Januar 2018 müssen deutsche Handwerksbetriebe, die in der Schweiz Dienstleistungen ausführen, ab einem Schwellenwert von 100.000 Schweizer Franken (ca. 86.000 Euro) eine Schweizer Umsatzsteuernummer beantragen. Und jetzt kommt es: 100.000 Schweizer Franken Weltumsatz. Das heißt, dazu zählen alle Umsätze, die das deutsche Unternehmen egal wo macht.

Ab 2018 liegt dann der Schweizer Umsatzsteuersatz nicht mehr bei acht Prozent sondern bei 7,7 Prozent. Die Schweizer Umsatzsteuer muss auf Kundenrechnungen ausgewiesen werden. Nicht betroffen von der neuen Regelung sind reine Warenlieferungen, für die (ab 2018) 7,7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden müssen.

Lothar Hempel, Außenwirtschaftsexperte der Handwerkskammer Konstanz, warnt jedoch: "Schon der kleinste Handgriff macht aus der Warenlieferung eine Montage." Damit ist der Betrieb sofort zum Führen einer Schweizer Umsatzsteuernummer verpflichtet. Wer in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig ist, muss einen Steuervertreter im Land benennen.

Arbeiten in der Schweiz: Bareinlage oder Bürgschaft nötig

Des Weiteren müssen deutsche Handwerksbetriebe zur Absicherung der Mehrwertsteuereinnahmen eine Bareinlage tätigen oder die Bürgschaft einer Schweizer Bank vorweisen: Drei Prozent des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatzes in der Schweiz, mindestens jedoch 2.000 Schweizer Franken, so Lothar Hempel.

Dies sind jedoch nur einige Regelungen, die zu beachten sind. Lothar Hempel empfiehlt Betrieben, sich auf einen Arbeitseinsatz in der Schweiz gut vorzubereiten und sich schon im Vorfeld beraten zu lassen.

Bei aller Bürokratie: "Wir raten Betrieben trotzdem, sich mit den Regeln vertraut zu machen", sagt Christoph Arnold. Auch wenn es aufwendig ist, die Schweiz und die EU sind gute Märkte, auf denen sich schon viele Betriebe ein zweites Standbein aufgebaut haben.

Betriebe, die im Ausland tätig sind, sollten sich rechtzeitig die Unterstützung der Außenwirtschaftsberater bei Handwerk International Baden-Württemberg oder den Handwerkskammern einholen. Denn Bürokratiehürden sind zwar lästig, wurden aber auch schon von vielen Betrieben erfolgreich überwunden.