Steuer aktuell Anzeigepflicht für Auslandssachverhalte ernst nehmen

Handwerksbetriebe, die im Ausland eine Firma gründen oder aufgrund der Dauer ihrer Bausausführungen im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten, müssen das dem Finanzamt nach § 138 Abgabenordnung anzeigen. Andernfalls drohen Strafzahlungen.

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Bisher mussten Auslandssachverhalte, wie die die Gründung einer Firma oder einer Betriebsstätte im Ausland binnen eines Monats dem Finanzamt mitgeteilt werden. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde jedoch festgelegt, dass es genügt, wenn das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs über die Auslandssachverhalte informiert wird, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt (§ 138 Abs. 2 Abgabenordnung).

Diese Neuregelung trat bereits einen Tag nach Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft – also ab dem 5. November 2011.

Tipp: Haben Sie also ab dem 5. November eine Firma im Ausland gegründet und das Finanzamt setzt wegen der fehlenden Anzeige eine Strafzahlung fest, sollten sich betroffene Unternehmer wehren und auf die Neuregelung achten. Die Sechs-Monatsfrist sollte unbedingt eingehalten werden. Denn wer nichts anzeigt, dem droht nicht nur eine Strafzahlung, sondern meist auch eine Betriebsprüfung. dhz

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