Am 10. Dezember bucht das Finanzamt die letzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 ab. Das ist ein guter Grund, den Gewinn des Jahres zu prognostizieren. Fällt dieser nämlich niedriger aus als erwartet, können Sie für die zu viel bezahlte Einkommensteuervorauszahlung eine Rückerstattung beantragen.
Das Steuerjahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Am 10. Dezember bucht das Finanzamt die letzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 ab. Ein guter Grund, schon heute das Steuerjahr 2016 Revue passieren zu lassen und den Gewinn 2016 zu prognostizieren. Fällt der Gewinn niedriger aus als erwartet, können Sie für die Einkommensteuervorauszahlungen eine Herabsetzungsantrag beim Finanzamt stellen .
Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen: So funktioniert es
Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2016 kann nicht einfach telefonisch gestellt werden. Das Finanzamt erwartet vielmehr schriftliche Unterlagen. Neben einer vorläufigen Bilanz zum 31.12.2016 mit vorläufiger Gewinn- und Verlustrechnung 2016 oder einer vorläufigen Einnahmen-Überschussrechnung 2016 erwartet das Finanzamt meist auch noch Erläuterungen, warum es zu dem Gewinnrückgang kam .
Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2016 sollte zudem frühzeitig – also deutlich vor dem 10.12.2016 – gestellt werden. Sonst bucht das Finanzamt die Vorauszahlungen vorerst ab und kann sich mit der Bearbeitung und der Rückerstattung der Einkommensteuervorauszahlungen viel Zeit lassen.
Alternativ werden zu viel bezahlte Steuern im Steuerbescheid zurückerstattet
Sie müssen natürlich keinen Antrag auf Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen 2016 stellen. Sie können auch abwarten und nichts tun. Fallen der Gewinn 2016 und damit das zu versteuernde Einkommen 2016 niedriger aus als erwartet, bekommen Sie die zu viel bezahlten Steuern im Steuerbescheid wieder zurückerstattet. Doch das dauert natürlich und wird frühestens ab April 2017 erfolgen. Allein um die betriebliche Liquidität zu steigern, lohnt sich ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen.
Steuertipp
Sie können in vorläufigen Ermittlung des Gewinns 2016 natürlich bereits einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen der Jahre 2017 bis 2019 (= Abzug vom Gewinn von 40% der geplanten Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen) abziehen.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz
