Corona-gebeutelte Unternehmen können ab sofort Mittel der Überbrückungshilfe IV beantragen. Hilfen sollen auch bei freiwilligen Schließungen fließen.

Die von der Corona-Krise weiterhin betroffenen Unternehmen können für das erste Quartal 2022 finanzielle Hilfen beantragen. "Seit heute können diese Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen, und bereits in den nächsten Wochen werden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt", teilte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) mit. Insbesondere Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen wie etwa die 2G-Regelung oder die Absage von Weihnachtsmärkten zur Eindämmung der Pandemie betroffen seien, erhielten gezielte Unterstützung, betonte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP).
Überbrückungshilfe IV knüpft an vorherige Hilfen an
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium weiter mitteilten, knüpft die Überbrückungshilfe IV an frühere Programme an. Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen vor der Krise antragsberechtigt.
Ihnen sollen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs ersetzt werden. Dabei beträgt der höchste Erstattungssatz 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Bisher wurden bei einem Umsatzeinbruch von 70 Prozent alle förderfähigen Fixkosten erstattet.
Überbrückungshilfe IV: Neuerungen beim Eigenkapitalzuschuss
Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen. Wie die Ministerien berichteten, sollen Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten pro Fördermonat erhalten.
Einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent sollen alle Unternehmen bekommen, die von der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen waren. Sie sollen außerdem Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen dürfen und "branchenspezifische Sonderregelungen" kombinieren können.
Hilfen auch bei freiwilliger Schließung möglich
Und weiter heißt es: "Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unwirtschaftlich ist." Liege der Umsatz dann mindestens 30 Prozent unter dem entsprechenden Vergleichszeitraum, können Betriebe die Überbrückungshilfe IV beantragen.
Auch sollen die Personal- und Sachkosten für die Kontrolle von Zugangsbeschränkungen wie etwa die von 2G oder 2G plus bei der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden. Gestrichen werden dagegen die Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Digitalisierung.
Bei der Neustarthilfe ist noch etwas Geduld gefordert
Soloselbständige müssen sich mit der Antragstellung für die Neustarthilfe noch etwas gedulden. "Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein", heiß es weiter. Die Hilfe richtet sich an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen haben, aber von der Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV wegen zu geringer Fixkosten nicht profitierten. Sie sollen bis zu 1500 Euro an direkten Zuschüssen pro Monat erhalten können.
Weitere Informationen: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de