In Handwerksbetrieben mit mehreren Angestellten führen Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts meist zu deutlichen Nachzahlungen wegen zu gering einbehaltener und ans Finanzamt abgeführter Lohnsteuer. Doch das ließe sich vermeiden. Denn wenn ein Arbeitgeber Zweifel bei Ermittlung der Lohnsteuer hat, kann er beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Die Anrufungsauskunft hat für Arbeitgeber zwei unschlagbare Vorteile: 1. Durch die Antwort des Finanzamt besteht Rechtssicherheit. Denn das Finanzamt ist an seine Anrufungsauskunft bis zum Widerruf gebunden, selbst wenn diese falsch ist. 2. Die Antwort vom Finanzamt ist kostenlos. Insbesondere wegen des neuen steuerlichen Reisekostenrechts dürften Lohnsteueraußenprüfungen vorprogrammiert sein. Um Lohnsteuernachzahlung zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bei Zweifelsfragen beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft stellen. Zuständig für die Erteilung der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist die Lohnsteuerarbeitgeberstelle im Finanzamt. Die Anrufungsauskunft vom Finanzamt hat nicht nur Bindungswirkung für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitgeber. Stellt sich nach Jahren heraus, dass die Anrufungsauskunft fehlerhaft war, darf das Finanzamt die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer zurückfordern (Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.10.2013, Az.: VI R 44/12).