Wer Familie hat, kann kräftig Steuern sparen und das Geld bleibt in der Familie. Doch das Finanzamt ist bei Verträgen zwischen Firmeninhaber und einem Familienmitglied meist besonders kritisch. Bei nur kleinen Abweichungen zum Üblichen wird das Vertragsverhältnis als steuerlich unwirksam eingestuft. Deshalb sind betriebsprüfungssichere Verträge das A & O.
Verträge zwischen einem Handwerksbetrieb und den Familienmitgliedern des Betriebsinhabers rufen meist das Finanzamt auf den Plan. Umso wichtiger ist es, dass die Verträge wasserdicht oder steuerlich ausgedrückt "finanzamtsfest" sind.
Egal, ob Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge , das Finanzamt überprüft Verträge mit Familienangehörigen immer nach einer Drei-Schritt-Prüfung.
Prüfung in drei Schritten
Schritt 1: Die Verträge müssen ernsthaft vereinbart sein. Das lässt sich am besten nachweisen, indem schriftliche Verträge abgeschlossen werden. Das ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert.
Schritt 2: Das vertraglich Vereinbarte muss von beiden Vertragsparteien eingehalten werden. Zahlt die Firma nur sporadisch Gehalt an den mitarbeitenden Familienangehörigen oder wird Geld bezahlt, obwohl der Familienangehörige gar nicht arbeitet, stuft das Finanzamt das Vertragsverhältnis als steuerlich unwirksam ein.
Schritt 3: Die vereinbarten Konditionen (Höhe des Gehalts, Zinsensatz bei Darlehen oder Höhe der Miete) müssen fremdüblich sein. Bei zu hohen Zahlungen wird ein Teil der Zahlungen nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zugelassen.
Diese Drei-Schritt-Prüfung gilt für alle nahen Angehörigen des Betriebsinhabers. Als nahe Angehörigen gelten auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wer Verträge mit Familienangehörigen abschließt, sollte seinen Steuerberater für die Ausarbeitung des Vertrags hinzuziehen.
Tipp: Sollte das Finanzamt zu der Erkenntnis gelangen, dass die Vertragsbeziehungen zwischen Familienangehörigen steuerlich unwirksam sind, dürfen die Lohn-, Zins- oder Mietaufwendungen im Handwerksbetrieb nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. dhz
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