Wenn ein Arbeitnehmer im Streit ankündigt, künftig Arbeitsanweisungen zu missachten und Arbeiten zu verweigern, darf dies für den Arbeitgeber nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten. Ein Beschäftigter eines Bauunternehmens gewann damit eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Chef.

In einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber über eine angedrohte Arbeitsverweigerung hat sich vor dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz der Angestellte eines Bauunternehmens durchgesetzt. Er hatte im Gespräch mit seinem Chef angekündigt, dass er künftig nicht mit seinem Vorarbeiter sprechen wolle und auch dessen Arbeitsanweisungen nicht befolgen werde. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung vorgelegt.
Ankündigung einer Erkrankung ist schwerwiegender
Doch nach dem Urteil der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist die in Aussicht gestellte Nichtarbeit zwar ein Pflichtverstoß, aber noch kein ausreichender Grund für eine sofortige Kündigung. Demnach sei eine angedrohte Arbeitsverweigerung nicht so schwerwiegend ist wie beispielsweise die Ankündigung einer Erkrankung. Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage eines Baubeschäftigten statt.
Auch zwei bereits ausgesprochene Abmahnungen wegen tatsächlicher Missachtung von Arbeitsanweisungen beeindruckten das Gericht nicht. Nur weil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit seine Arbeitspflichten verletzt habe, folge daraus nicht, dass er dies wieder tun werde. Noch habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beschäftigten auf die Konsequenzen einer erneuten Arbeitsverweigerung hinzuweisen, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen. dhz/dapd
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11 Sa 681/11)