Welche Voraussetzungen sind beim Vorsteuerabzug auf An- und Vorauszahlungen zu beachten? Gibt es den Vorsteuerabzug auch, wenn man vorauszahlt, aber einem Betrüger auf den Leim geht, der die bestellte Ware letztlich gar nicht liefert? Der Bundesfinanzhof hat jetzt typische Fragen aus der Praxis beantwortet.

In einem aktuellen Fall nahm der Bundesfinanzhof Stellung zum Vorsteuerabzug bei An- und Vorauszahlungen und einem Sonderfall. Darum ging es in dem Urteilsfall:
Ein Unternehmer bestellte eine Photovoltaikanlage. Der Lieferant der Anlage stellte zwei Anzahlungsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. In Rechnung 1 war der Hinweis "Vorauskasse" enthalten, in Rechnung 2 fehlte dieser Hinweis. Für die ausgewiesene Umsatzsteuer aus diesen beiden Anzahlungsrechnungen beantragte der Käufer beim Finanzamt einen Vorsteuerabzug. Danach stellte sich heraus, dass der Verkäufer der Photovoltaikanlage ein Betrüger war, der gar nicht liefern konnte.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Unternehmer keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt habe. Zudem setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass eine Leistung für das Unternehmen erbracht werden muss. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da keine Lieferung erfolgte.
Bundesfinanzhof gewährt Vorsteuerabzug
Die Richter des Bundesfinanzhofs zeigten mehr Weitblick und urteilten, dass dem Unternehmer aus beiden Rechnungen ein Vorsteuerabzug zusteht (BFH, Urteil v. 4.12.2025, Az. V R 38/23).
Vorsteuerabzug für Rechnung 1: Für Rechnung 1 (Rechnung mit Hinweis "Vorauskasse") lagen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor. Begründet wurde das mit folgenden Argumenten:
- Es erfolgte eine Vorauszahlung vor Ausführung des Umsatzes (= künftige Lieferung der Photovoltaikanlage).
- Die Vorauszahlungsrechnung war steuerlich ordnungsgemäß, weil der Kaufgegenstand, der Kaufpreis sowie das vereinbarte Lieferdatum dieser Rechnung zu entnehmen waren.
- Im Zeitpunkt der Zahlung waren für den Käufer keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Anlage gar nicht geliefert werden würde.
Vorsteuerabzug aus Rechnung 2: Auch aus Rechnung 2 (Rechnung ohne den Hinweis "Vorauskasse") steht dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zu. Denn in einer Vorauszahlungsrechnung muss für den Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht zwingend die Angabe "Vorauskasse", "Anzahlung" oder "Vorauszahlung" enthalten sein. Es reicht, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass die Lieferung bzw. Leistung erst später erfolgen soll.
Wie wichtig ist der Hinweis "Vorauskasse"?
Praxis-Tipp: Betroffene Unternehmer, die mit dem Finanzamt im Clinch liegen, weil sie aus einer Rechnung ohne den Hinweis "Vorauskasse" einen Vorsteuerabzug beantragen und die Ware nie geliefert wurde, sollten mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil erneut einen Antrag auf Vorsteuerabzug stellen.