Am 29. Juni 2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Insbesondere folgende Steueränderungen sind für Inhaber von Handwerksbetrieben von großem Interesse:
Gutschrift: Erstellt ein Handwerker für eine bezogene Leistung eine Gutschrift, muss in der Abrechnung neuerdings das Wörtchen "Gutschrift" zwingend auftauchen. Andernfalls entfällt der Vorsteuerabzug aus der Gutschrift (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
Lohnsteuer-Nachschau: Künftig kann es passieren, dass der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Türe steht und die Herausgabe von Lohnunterlagen fordert (§ 42g EStG).
Sonderausgaben: Bislang durften Krankenversicherungsbeiträge an ausländische Versicherungsunternehmen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat hatte. Seit 2013 dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Zahlungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU bzw. EWR als Sonderausgabe abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a Satz 2 EStG).
Innergemeinschaftlicher Erwerb: Am Tag nach Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz tritt § § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in Kraft, nach dem der Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb nur möglich ist, wenn die Beförderung oder Versendung tatsächlich in Deutschland endet. Die Auswirkung dieser Klarstellung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG verdeutlicht das folgende Praxis-Beispiel:
Beispiel: Ein deutsches Bauunternehmen bestellt bei einem italienischen Unternehmen Baumaterial, das von dem italienischen Unternehmen direkt auf eine Baustelle in Österreich geliefert wird. Der deutsche Unternehmer tritt gegenüber dem italienischen Lieferanten mit seiner deutschen USt-IdNr. auf. Folge: Der deutsche Unternehmer hat nach § 3d Satz 1 UStG in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, da dort die Beförderung des Baumaterials endet. Da er jedoch seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb als in Deutschland bewirkt, bis der deutsche Unternehmer nachweist, dass der Erwerb in Österreich besteuert worden ist (§ 3d Satz 2 UStG). Der deutsche Unternehmer hat nach der Neuregelung des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG trotz innergemeinschaftlichem Erwerb in Deutschland keinen Vorsteuerabzug in Deutschland.