Der Versuch war es wert. Doch letztlich sind zwei Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben zur Rentenversicherung gescheitert. Die Kläger forderten das Finanzamt auf, die Beiträge nicht nur anteilig als Sonderausgabenabzug steuerlich zum Abzug zuzulassen, sondern in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten. Doch noch besteht eine kleine Hoffnung.
Möchten Sie Beitragszahlungen zu einer Rentenversicherung steuerlich geltend machen, funktioniert das nur über den Sonderausgabenabzug. 2016 sind beispielsweise 82 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung abziehbar. Im Jahr 2017 sind dann 84 Prozent abziehbar, bis im Jahr 2025 die vollen Beitragszahlungen steuersparend berücksichtigt werden. Bei Arbeitnehmern stimmt dieser absatzbare Prozentsatz allerdings nicht, wie die folgende Berechnung zeigt.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer werden 2016 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.000 Euro vom Arbeitslohn einbehalten. Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag für den Mitarbeiter in die Rentenversicherung ein (sog. Arbeitgeberanteil). Das führt 2016 zu folgendem Sonderausgabenabzug:
| Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 3.000 Euro |
| Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung | 3.000 Euro |
| Gesamte Beitragszahlungen zur Rentenversicherung | 6.000 Euro |
| Als Sonderausgaben abziehbar 82% | 4.920 Euro |
| Abzüglich Arbeitgeberanteil | -3.000 Euro |
| Letztlich als Sonderausgaben abziehbar | 1.920 Euro |
Bezogen auf die Beiträge von 3.000 Euro, die der Arbeitnehmer bezahlt hat, beträgt der Sonderausgabenabzug unter dem Strich also 64 Prozent und nicht die im Gesetz versprochen 82 Prozent.
Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden ab
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Klagen gegen die steuerliche Behandlung dieser Vorsorgeaufwendungen abgewiesen. Es besteht kein Grund vom anteiligen Sonderausgabenabzug zum Abzug vorweggenommener Werbungskosten zu 100 Prozent zu wechseln (BVerfG, Beschlüsse v. 14.6.2016, Az. 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10).
Steuertipp: Ganz die Hoffnung aufgeben müssen Arbeitnehmer und Unternehmer jedoch nicht, wenn es um den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen geht. Denn in der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Besteuerung erst in dem Zeitpunkt erfolgen kann, wenn erstmals eine Rente bezogen wird. In den nächsten Jahren dürften zu dieser Thematik also einige Musterprozesse starten, von denen Arbeitnehmer später durch eine deutlich geringere Besteuerung ihrer Rente profitieren können.
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