Alleinerziehende, die alleine mit ihrem Kind oder ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben, erhalten auf Antrag einen steuermindernden Entlastungsbetrag von 1.308 Euro pro Jahr. Im Jahr der (Wieder-)Heirat versagten die Finanzämter diesen Freibetrag bislang. Ein Urteil ändert die Rechtslage.
Den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG gibt es nämlich nur, wenn der Alleinerziehende keinen Anspruch auf den Splittingtarif für zusammenveranlagte Ehegatten hat.
Doch die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg haben nun entschieden, dass im Jahr der (Wieder)Heirat zumindest für die Monate, in denen der Alleinerziehende noch nicht verheiratet war, ein anteiliger Entlastungsbetrag gewährt werden muss (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.5.2014, Az. 6 K 2901/13). Nun haben die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Streitfrage.
Einspruch einlegen
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter heiratet am 1. August und zieht im August erstmals mit ihrem Kind und dem neuen Ehepartner zusammen.
Folge: Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg steht der Mutter für die Monate Januar bis Juli ein Entlastungsbetrag von 763 Euro zu (1.308 Euro x 7/12).
Tipp: Da die Finanzämter diese Berechnung bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ablehnen, müssen Alleinerziehende gegen nachteilige Steuerbescheide vorerst Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Revision beim Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. dhz
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