Blick ins Kleingedruckte AGB-Fallen: So vermeiden Chefs juristischen Ärger

Ein aktuelles BGH-Urteil zeigt erneut: Unternehmen unterschätzen die Risiken bei der Formulierung ihrer Geschäftsbedingungen. Welche Klauseln vor Gericht scheitern und wo weitere Fallstricke warten.

Handwerker mit Vertrag zum Unterzeichnen
Ob online oder als Mail-Anhang: Betriebe sollten ihre Kunden beim Vertragsabschluss immer auf ihre AGB hinweisen – nur so können diese zum Vertragsbestandteil werden. - © H_Ko - stock.adobe.com

Ein Unternehmen verschickt Werbung per Briefpost, legt ein Bestellformular bei – und verweist darin auf seine online abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). So weit, so normal – und so gängig in der Vertragspraxis zwischen Unternehmen und ihren Kunden. Zulässig ist das jedoch nicht, wie der Bundesgerichtshof jüngst entschied (Aktenzeichen: III ZR 59/24) – und damit der Klage eines Verbraucherverbandes entsprach.

Denn schließlich könne der Vertragspartner nicht erkennen, welche Version der AGB Bestandteil des Vertrags werden soll – zumal online auch nachträgliche Änderungen ohne weiteres möglich wären. So ermögliche die Praxis der sogenannten dynamischen Verweisung de facto ein einseitiges Änderungsrecht, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären, so die Begründung der Bundesrichter. Das sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.

Warum es mehr braucht als Internetverweise

Das Urteil hat weitreichende Folgen, denn die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Internetverweise ist in vielen Branchen üblich. So seien beispielsweise in der Bauvertragspraxis Verweise auf online abrufbare Dokumente wie AGB, Richtlinien oder technische Vorschriften weit verbreitet, erklärt Christian Kirschberger, Rechtsanwalt in der auf Bau- und Vergaberecht spezialisierten Kanzlei Conventum aus Düsseldorf. "Nach dem Urteil des BGH kann ein solcher Verweis auch bei Verträgen zwischen Unternehmen problematisch sein, wenn die gültige Fassung nicht konkret benannt wird." Die Folge: Die betreffenden Dokumente würden im Zweifel nicht wirksam Vertragsbestandteil, so Kirschberger. Er rät dazu, entweder statische Verweise mit Angabe des genauen Stands zu verwenden und alte Fassungen zu archivieren oder die jeweiligen Dokumente dem Vertrag direkt beizufügen – entweder in ausgedruckter Form oder als E-Mail-Anhang.

Unternehmer in der Pflicht: Kunden korrekt auf AGB hinweisen

Der Fall zeigt: Allgemeine Geschäftsbedingungen – häufig als das Kleingedruckte verschrien und selten wirklich gelesen – bergen einige rechtliche Fallstricke. "Bei der Erstellung müssen Unternehmen einige Vorgaben beachten", betont Peter Meier von der Nürnberger Versicherung. "Die AGB-Klauseln sollten unbedingt rechtssicher sein – sonst drohen Abmahnungen."

Grundsätzlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Kunden vorab davon Kenntnis hatten. "Unternehmen müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen", erläutert Meier. Wenn man Angebote für die Kunden schreibt, muss in diesen auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Dies geschieht meist durch den Satz "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Diese sollten dann in gedruckter Form oder als E-Mail-Anhang dem Angebot beigefügt werden. Werden Aufträge online erteilt – etwa bei der Bestellung von Ersatzteilen oder Zubehör – "sollte man sich die AGB von den Kunden vor Vertragsschluss mittels Klick bestätigen lassen", rät Meier.

Schutz vor teuren Abmahnungen: AGB prüfen und Kostenfallen vermeiden

Sind die AGB oder einzelne Klauseln fehlerhaft, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gültigkeit des Vertrags mit dem jeweiligen Kunden ist davon zwar nicht betroffen, allerdings können fehlerhafte AGB zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder die Wettbewerbszentrale führen. Und wenn eine Abmahnung berechtigt ist, kann sie hohe Kosten nach sich ziehen.

Wichtig ist es daher, seine AGB regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder ob es neue Gerichtsurteile gibt. "Um auf der sicheren Seite zu sein, ist fachliche Hilfe, beispielsweise durch einen auf AGB-Recht spezialisierten Anwalt, empfehlenswert", rät Nürnberger-Experte Meier. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Bezug auf die AGB, hilft die gewerbliche Rechtsschutzversicherung, sofern der Firmenvertrags-Rechtsschutz mit eingeschlossen ist..

So kommen Betriebe zu rechtssicheren AGB

Um rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erhalten, sind Innungen, Handwerkskammern und Verbände geeignete Ansprechpartner. Vielfach stellen sie ihren Mitgliedern Muster-AGB zur Verfügung, die diese übernehmen oder auf die eigene Situation anpassen können. "Gerade kleine Unternehmen haben oft keine eigene juristische Expertise. Mit Muster-AGB erhalten sie eine solide rechtssichere Basis für ihr Geschäft", sagt Anja Olsok vom Digitalverband Bitkom, der Muster-AGB zur Verfügung stellt. "Die Unternehmen können die Muster-AGB entweder komplett übernehmen oder als Grundlage für eigene individuelle AGB nutzen." Ansonsten kann man natürlich auch einen Anwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen. Das kostet zwar – aber man kann sich auch sicher sein, dass die AGB anschließend wirklich rechtssicher sind. Einfach bei anderen Unternehmen abzuschreiben, ist hingegen nicht ratsam. Denn auch für AGB gilt das Urheberrecht – und wer sie einfach ohne zu fragen übernimmt, riskiert ebenfalls kostenpflichtige Abmahnungen.

AGB für den Onlinehandel: Darauf müssen Betriebe achten

Für Betriebe, die auch einen Onlineshop anbieten, spielen AGB eine besonders große Rolle. Denn insbesondere beim Onlinehandel mit Endkunden gibt es zahlreiche gesetzliche Pflichten zur Belehrung und Information, die etwa Regelungen für Rücksendung, Kulanz, Widerruf, Zahlungs- und Lieferbedingungen betreffen. Mithilfe von AGB können Unternehmen diese Pflichten eindeutig und rechtssicher festhalten.

Damit sie gesetzeskonform sind, müssen die Unternehmen einige Punkte genau beachten:

  • Zunächst gilt es zu klären, ob es sich bei den Onlinekunden um Unternehmen, Verbraucher oder beide Gruppen handelt. Bei Endkunden müssen die Vorschriften des Fernabsatzrechts wie etwa Preisangaben und Widerrufsrechte in die AGB einbezogen werden.
  • Außerdem gibt es Unterschiede zwischen digitalen Inhalten, Waren und Dienstleistungen – dies muss beim Erstellen der AGB ebenfalls beachtet werden.
  • Wichtig ist zudem, verständliche Formulierungen zu nutzen und die Kunden nicht unangemessen zu benachteiligen.
  • Gerade im Onlinehandel sei es zudem wichtig, Vertragsmuster und AGB regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, betont Bitkom-Expertin Olsok. Denn im Online-Bereich würden sich die gesetzlichen Regelungen besonders häufig ändern.

Diese AGB-Klauseln sind unwirksam

  1. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Verbrauchern: Viele Unternehmen versuchen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Kunden einzuschränken oder ganz auszuschließen. Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, da das Gesetz (siehe § 309 Nr. 8 BGB) Verbraucherschutz vorschreibt. So erklärte etwa das Landgericht München (Az. 12 O 7893/20) eine Klausel für unwirksam, die die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausschloss. Dies verstoße gegen die zwingenden Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so das Gericht.
  2. Unangemessen kurze Fristen für Mängelanzeigen: Klauseln, die die gesetzliche Frist zur Mängelanzeige verkürzen, sind oft unwirksam. Das Gesetz sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren für Mängel vor. Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied, dass eine Klausel, die die Anzeigefrist für Mängel auf wenige Tage (hier: 48 Stunden) verkürzte, unwirksam ist (Az. 18 U 19/21) – denn dadurch würden Verbraucher unangemessen benachteiligt.
  3. Pauschale Vertragsstrafen ohne Differenzierung: Oftmals enthalten AGB-Klauseln pauschale Vertragsstrafen, die unabhängig vom konkreten Schaden und dem Verschulden des Vertragspartners gelten sollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass pauschale Vertragsstrafen, die ohne Bezug zur Schwere des Verstoßes oder zum tatsächlichen Schaden verhängt werden, die Vertragspartner unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind (Az. VIII ZR 304/20).
  4. Automatische Verlängerung von Verträgen ohne klaren Hinweis: Eine automatische Verlängerung von Verträgen ist nur dann wirksam, wenn Verbraucher transparent und klar auf die Verlängerung und die Kündigungsfristen hingewiesen werden. So hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass eine automatische Vertragsverlängerung ohne klaren Hinweis und ohne gesonderte Information der Kunden unwirksam ist (Az. 25 C 357/22). Denn Verträge müssten so gestaltet sein, dass Verbraucher ohne weiteres erkennen können, wann und wie eine Kündigung möglich ist.
  5. Änderungsvorbehalt ohne sachlichen Grund: Klauseln, die es dem Unternehmen erlauben, Leistungen oder Preise jederzeit beliebig zu ändern, ohne dass ein sachlicher Grund genannt oder das Recht zur Kündigung eingeräumt wird, sind unwirksam. Das Landgericht Berlin etwa hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt (Az. 16 O 246/20) – denn durch solche Vorbehalte würden Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil die Kalkulierbarkeit und Planungssicherheit fehlt.