Online-Einkäufe und Online-Verträge Welche Handwerker-Websites jetzt einen Widerrufsbutton brauchen

Wer online Waren verkauft oder konkrete Dienstleistungen anbietet, muss ab Juni 2026 einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Die Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße und Branche – mit wenigen Ausnahmen. Welche Regeln greifen, wie der Button aussehen muss und was bei Verstößen droht.

Widerrufsbutton
Unternehmen sollen künftig dann einen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen müssen, wenn Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. - © Art_Photo - stock.adobe.com

Wer online etwas verkauft oder es digital ermöglicht, einen Service oder auch nur einen Termin zu buchen, muss ab dem 19. Juni 2026 einen Widerrufsbutton auf seiner Website einbauen. Dieser muss gut sichtbar und lesbar sein und eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Etwa mit der Bezeichnung "Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung muss die Funktion dann "während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein", heißt es im Gesetz, das bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Es trägt den umständlichen Namen "Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts". Der Bundestag hat das Gesetz Mitte Dezember beschlossen. Ende Januar folgte der Bundesrat. Die Neuregelungen gelten ab dem 19. Juni 2026. Die Bundesregierung setzt damit EU-Vorgaben um.

Widerrufsbutton ab Juni 2026

Der verpflichtende Button soll es ermöglichen, Online-Verträge einfacher zu widerrufen. Gemeint sind mit den Verträgen auch simple Online-Einkäufe und Buchungen von jeglichen Leistungen, wenn sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Vertragsschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind nicht einbezogen. Das Gesetz bezieht sich grundsätzlich auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Mit nur wenigen Klicks soll der Widerruf einer Sache genauso einfach möglich werden wie der Einkauf oder die Buchung. Die Bundesregierung möchte damit eine unbürokratische Lösung zum Standard machen.

Die Pflicht gilt dabei sehr umfassend. Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor. Auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung teilt eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit, dass die Pflicht unabhängig davon gilt, welches Produkt oder welche Dienstleistung die Unternehmen anbieten, wie groß die Unternehmen sind und ob der Online-Handel lediglich ein Zusatzgeschäft ist.

Widerrufsbutton: Diese Ausnahmen gelten für Online-Verkäufe

"Voraussetzung ist allerdings, dass Verbraucherinnen und Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht haben", erklärt Veronika Maier, die Pressesprecherin des Ministeriums. Dies sei beispielsweise nicht der Fall bei ärztlichen Behandlungsverträgen oder bei Bestellungen von Lebensmitteln, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, etwa durch einen Pizzaservice.

Außerdem besteht auch dann kein Widerrufsrecht, wenn die Ware individualisiert ist oder schnell verderbliche Ware geliefert werden soll, zum Beispiel Torten einer Konditorei oder Fleischwaren beim Metzger. "Entsprechend muss für diese Fälle auch kein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt werden", so Veronika Maier.

Bei Fleischwaren muss man allerdings eine weitere Unterscheidung berücksichtigen. Denn Fleischereien verkaufen online nicht nur schnell verderbliche Waren, sondern auch solche, die durch eine Konservierung lang haltbar sind – und das auch ungekühlt. "Bei Konserven, Dosen oder anderen lang haltenden Produkten besteht in der Regel ein Widerrufsrecht, solange die Ware zum Widerruf geeignet ist und aus hygienischen Gründen angebrachte Versiegelungen nicht entfernt wurden", erklärt Thomas Trettwer, Rechtsexperte beim Deutschen Fleischer-Verband (DFV). Es sei wie so oft eine Frage des Einzelfalls.

Widerrufsbutton: Wann Ausnahmen in Bezug auf Dienstleistungen greifen

Neben dem Anbieten von Waren betrifft das neue Gesetz zum Vertragswiderruf auch Dienstleistungen im Allgemeinen und im Besonderen die Finanzdienstleistungen.

Anknüpfungspunkte an das Handwerk ergeben sich vor allem, wenn Kunden online Dienstleistungen buchen oder Termine vereinbaren. Hierzu besagt das Gesetz, dass bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen entscheidend ist, ob er im Rahmen von Freizeitbetätigungen zustande kommt, wie bei einem Restaurantbesuch oder einer Hotelübernachtung, oder ob er eine dringende Reparaturarbeit betrifft, die ein Verbraucher ausdrücklich verlangt hat. Dann haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach Aussage der Ministeriumssprecherin ebenfalls kein Widerrufsrecht. Entsprechend müssen Anbieter auch in diesen Fällen keinen Widerrufsbutton bereitstellen. "Bei Friseurterminen, die online gebucht werden, handelt es sich hingegen um keine Dienstleistung im Rahmen einer Freizeitbetätigung. Hier gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht", erklärt Veronika Maier.

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht in sogenannten Fernabsatzverträgen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §312 g formuliert. Online abgeschlossene Verträge gelten als Fernabsatzverträge. Das sind Verträge, die nicht in den Geschäftsräumen des Anbieters geschlossen werden.

>> Der Paragraph zum Widerrufsrecht inklusive der Ausnahmen ist hier nachzulesen.

Besonderheit Terminbuchung und weitere Ausnahmen

Im Umgang mit Terminbuchungen muss man nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) allerdings eine weitere wichtige Unterscheidung treffen. Zu beachten ist demnach auch der "Grad der Konkretisierung des Vertragsinhalts", der dann darüber entscheidet, ob die Terminbuchung als Vertragsabschluss zu werten ist. Nur dann würde auch die Pflicht gelten, dass ein Widerrufsbutton zur Verfügung stehen muss.

In einem ausführlichen Leitfaden zur neuen verpflichtenden Widerrufsfunktion auf Websiten oder auch in Apps klärt der ZDH darüber auf, was Handwerksbetriebe bei der Umsetzung beachten müssen. Hier heißt es: "Sofern nach einer Terminbuchung maßgebliche Vertragsinhalte wie Preis oder Leistung noch nicht hinreichend bestimmt sind, ist lediglich von einer Vertragsanbahnung auszugehen, welche keine Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion auslöst." Es ist also mitentscheidend, ob jemand eine klar definierte Dienstleistung bucht oder ob es sich nur um einen Termin an sich handelt und man später vor Ort vereinbart, was bei dem Termin stattfindet.

Nach Angaben des ZDH muss man auch bei Vertragsschlüssen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen, keine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Websites oder Apps, die ausschließlich Vertragsschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ermöglichen, muss man demnach ebenfalls nicht anpassen.

Friseurhandwerk sieht Planungsunsicherheiten für die Betriebe

Zwar begrüßt das Friseurhandwerk das Gesetz als solches. Der Zentralverband bezeichnet es "aus Verbraucherschutzsicht in vielen Bereichen sinnvoll". Dennoch kann es aus Sicht des Verbands bei der Buchung von festen Terminen – wie in der Branche üblich – auch problematisch werden. "Durch die leichtere Ausübung des Widerrufs besteht die Gefahr, dass Termine mit geringerer Verbindlichkeit gebucht werden", sagt Ruven Stiefelhagen, Rechtsreferent des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks. Das könne zu erheblichen Planungsunsicherheiten führen. Insbesondere bei kurzfristigen Widerrufen drohen Leerlaufzeiten in den Betrieben, die man häufig nicht mehr so einfach kompensieren kann.

Wie sich die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons ab dem 19. Juni 2026 in der Praxis umsetzen lässt und ob sie zu Problemen führt, muss sich zeigen. Der Rechtsexperte erwähnt dabei vor allem die konkrete Ausgestaltung, die Betriebe beachten müssen, wenn sie zur Terminvergabe eine externe Buchungsplattform nutzen. Grundsätzlich gelte nach dem neuen § 356a BGB die Pflicht, eine Widerrufsfunktion auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche des Betriebs bereitzustellen. "Die Online-Benutzeroberfläche kann je nach Vertragsgestaltung entweder die eigene Website oder App des Unternehmens oder eben eine Buchungsplattform sein", sagt er.

Auch der ZDH weist in seinem Leitfaden darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob der betreffende Vertragsschluss über eine vom Handwerksbetrieb selbst betriebene Website zustande kommt oder über eine von einem Dritten betriebene Website wie eine Buchungs- oder eine Verkaufsplattform. Der Betrieb habe in all diesen Fällen sicherzustellen, dass eine elektronische Widerrufsfunktion vorhanden ist.

Wie muss der Button aussehen?

Das Gesetz gibt vor, dass die Widerrufsfunktion gut lesbar und einfach zu finden sein muss. Dabei gilt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts mittels der elektronischen Widerrufsfunktion nicht aufwendiger sein darf als der Vertragsabschluss selbst. Der ZDH gibt Betrieben als Praxistipp mit an die Hand, dass sie die Formulierung "Vertrag widerrufen" nutzen sollten. Bei abweichenden Beschriftungen bestehe Rechtsunsicherheit darüber, ob diese als gleichbedeutend und eindeutig anzusehen sind.

Grundsätzlich kann ein Button die Funktion des Widerrufs ermöglichen. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. So kann man auch jede andere Link-Funktion nutzen, solange die Möglichkeit des Vertragswiderrufs ohne Weiteres zu finden und hervorgehoben platziert ist. "Die Widerrufsfunktion kann beispielsweise in der von jeder Unterseite der Webseite unmittelbar erreichbaren Fußzeile angezeigt werden", rät der ZDH. Die leichte Zugänglichkeit zur Widerrufsfunktion bedeutet außerdem, dass sie nicht durch eine Registrierung oder eine Authentifizierung erschwert werden darf.

Widerrufsbutton: Was künftig bei Verstößen droht

Das Gesetz sieht auch bessere Verbraucherrechte bei Finanzgeschäften per Internet oder Telefon vor. So müssen Anbieter von Finanzdienstleistungen ihre Kunden künftig angemessen über die Produkte und ihre Folgen aufklären. Mit dem neuen Gesetz wird zudem das sogenannte ewige Widerrufsrecht bei Verträgen für Finanzdienstleistungen abgeschafft. Künftig kann ein solcher Vertrag höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden, wenn die Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Bei Lebensversicherungen verdoppelt sich die Frist auf 24 Monate und 30 Tage.

Bleibt die Frage, was Betrieben oder Websitebetreibern mit Online-Shops droht, die der Pflicht nicht nachkommen. Hierzu teilt die Ministeriumssprecherin mit: "Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einführung des Widerrufsbuttons kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden." Eine Kontrolle beispielsweise durch eine Behörde sei aber nicht vorgesehen.

Mit Material der dpa

>> Der Leitfaden des ZDH zur elektronischen Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps ist hier online verfügbar.