Freizeitunfälle können den Job gefährden Achtung bei Freizeitunfällen: Wann die Kündigung droht

Wenn Mitarbeiter aufgrund selbst verschuldeter Freizeitunfälle häufig fehlen, kann die Lohnfortzahlung gestoppt oder sogar die Kündigung ausgesprochen werden. Welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen und was Arbeitgeber wissen sollten.

Freizeitunfälle können den Job gefährden. Arbeitnehmer sollten daher bei der Wahl ihrer Hobbys achtsam sein. - © Paco Ayala - stock.adobe.com

Dienst ist Dienst, privat ist privat. Was der Mitarbeiter in seiner Freizeit macht, geht den Chef nichts an – und wer sich am Wochenende beim Fußballspielen mit Freunden verletzt, meldet sich eben am Montag krank. So lautet die weit verbreitete Auffassung unter Arbeitnehmern – die allerdings nicht immer zutreffend ist. Denn zwar ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland gesetzlich geregelt – doch Mitarbeitern, die ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet herbeigeführt haben, kann die Lohnfortzahlung unter bestimmten Umständen gestrichen werden. Manchmal ist sogar die Kündigung möglich.

"Generell kann der Arbeitgeber nicht in die private Lebensführung des Mitarbeiters eingreifen", sagt Thomas Schulz, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in der Hamburger Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Auch die Ausübung gefährlicher und somit verletzungsanfälliger Sportarten gehöre grundsätzlich zum Bereich der persönlichen Lebensführung, so der Experte. "Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, dem Mitarbeiter in diesem Bereich Vorgaben zu machen." Ausnahme: Der Mitarbeiter verletzt sich bei der Ausübung der Sportart und wird infolgedessen arbeitsunfähig krank. Dann kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht – nämlich wenn er die Erkrankung durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber unter Umständen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt verweigern.

Sport über die eigenen Fähigkeiten hinaus ist rechtlich riskant

Allerdings muss der Arbeitgeber dafür beweisen, dass der Unfall und damit die Arbeitsunfähigkeit wirklich selbstverschuldet herbeigeführt wurde – und dieser Beweis ist nicht immer einfach zu führen. Denn schuldhaft handelt ein Freizeitsportler grundsätzlich immer nur dann, wenn er sich deutlich über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus sportlich betätigt. Ein Selbstverschulden liegt zum Beispiel nahe, wenn untrainierte und unerfahrene Menschen an einem Marathon oder einem hochalpinen Bergsteigen teilnehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 4 Sa 53/86) hat aber auch schon mal entschieden, dass ein Selbstverschulden beim Fingerhakeln vorliegen kann, wenn der Teilnehmer über besonders schwache und verletzungsanfällige Fingerknochen verfügt.

"Ein Verschulden wird zudem angenommen, wenn man sich eine Sportverletzung bei der Ausübung einer sogenannten gefährlichen Sportart zugezogen hat", sagt Rechtsanwalt Schulz. Eine gefährliche Sportart wird allerdings laut aktueller Rechtsprechung nur dann ausgeübt, wenn die mit der Sportart verbundenen Risiken unbeherrschbar sind – deshalb werden beispielsweise Fußball, Skifahren oder auch Amateurboxen grundsätzlich nicht als gefährliche Sportarten angesehen. "Lediglich Kickboxen wird von der Instanzrechtsprechung als gefährliche Sportart angesehen, weil aufgrund der erlaubten Techniken für die Sportler unvorhersehbare Verletzungsrisiken bestehen", erklärt Schulz. Auch wer in grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der Sportart verstößt – also etwa beim Eishockey ohne Helm spielt – handelt nach anerkannter Rechtsprechung schuldhaft.

Kündigung bei sehr langen Fehlzeiten möglich

Aber auch wenn sich die Verletzungen beim Ausüben nicht als gefährlich klassifizierter Sportarten häufen, darf der Arbeitgeber einschreiten – und zwar unter Umständen bis hin zur Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bereits im Jahr 1987: "Sind häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers auf die Ausübung eines Sports – hier Fußball – zurückzuführen und lehnt es der Arbeitnehmer ab, die Sportart aufzugeben, so ist das Arbeitsverhältnis unter Anwendung der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ordentlich kündbar" (Aktenzeichen: 14 Sa 67/87).

Für arbeitsrechtliche Konsequenzen müssten jedoch grundsätzlich die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sein, sagt Rechtsanwalt Schulz. "Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt generell voraus, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Erkrankung muss zudem gerade auf Verletzungen infolge des ausgeübten Sports beruhen." Außerdem müsse auch in Zukunft mit weiteren Erkrankungen aufgrund von Sportverletzungen zu rechnen sein. Wenn also beispielsweise ein Hobbyfußballer innerhalb von drei Jahren aufgrund von Sportverletzungen jeweils mehr als sechs Wochen pro Jahr krankgeschrieben war und er dennoch das Fußballspielen nicht aufgibt, kommt bei einer weiteren Verletzung eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.

Warum jeder eine private Unfallversicherung haben sollte

Rund 1,5 Millionen Freizeitunfälle ereignen sich laut Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jedes Jahr in Deutschland – die Hälfte davon beim Fußball, dem liebsten Freizeitsport der Deutschen. Bei einem Freizeitunfall kommt die Krankenkasse zwar für die Behandlungskosten auf. Folgekosten etwa für Rehamaßnahmen oder auch bei bleibenden Schäden sind hingegen nicht abgesichert. Hobbysportler sollten daher auf einen ausreichenden Versicherungsschutz achten.

Eine private Unfallversicherung ist für jeden Freizeitsportler ratsam. Entgegen vieler Meinungen sind dabei laut GDV-Angaben auch Extremsportarten wie Rafting, Tauchen oder Bungee-Jumping mitversichert. Wer sich dabei verletzt und einen bleibenden Schaden erleidet, erhält somit auch die vertraglich vereinbarten Leistungen aus seiner Police.