Schuldzinsen, die ein Handwerksbetrieb für betriebliche Darlehen leisten muss, sind oftmals nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Doch die Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf geht sogar noch einen Schritt weiter.
Schuldzinsen, die ein Handwerksbetrieb für betriebliche Darlehen leisten muss, sind oftmals nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Es greift eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Doch diese Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf geht sogar noch einen Schritt weiter.
In dem Streitfall finanzierte ein Unternehmer einen Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft mit Fremdkapital. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten konnte er das Darlehen nicht mehr zurückzahlen. Die Bank ließ nicht mit sich reden und änderte an den vereinbarten Zins- und Tilgungsraten nichts. Um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden, nahm der Unternehmer bei einer anderen Bank ein Darlehen auf, um damit die Zins- und Tilgungsraten für das erste Darlehen bezahlen zu können.
auch das zweite Darlehen von Abzugsbeschränkung ausgenommen
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigten zunächst für Darlehen Nummer eins, dass die Schuldzinsen dafür in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar sind, weil damit Anlagevermögen finanziert wurde (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2015, Az. 10 K 4479/11 F). Auch für das zweite Darlehen sind die Schuldzinsen zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung war, dass die Schuldzinsen aus Darlehen Nummer zwei in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen stehen.
Tipp: Leider hat das unterlegene Finanzamt gegen diese unerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Bis der Bundesfinanzhof sein Machtwort spricht, müssen betroffene Unternehmer bei nachteiligen Steuerbescheiden folgendermaßen vorgehen:
- Gegen die Abzugsbeschränkung von Schuldzinsen eines Darlehens, dass nur aufgenommen wurde, um ein anderes Darlehen im Zusammenhang mit dem Kauf von Anlagevermögen zurückzahlen zu können, sollte mit einem Einspruch vorgegangen werden.
- Gleichzeitig ist mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.
- Dann heißt es abwarten, wie die Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden werden. dhz
