Möchte ein Handwerksbetrieb eine Steuererstattung an einen Gläubiger abtreten, muss beim Finanzamt eine Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 Abgabenordnung eingereicht werden. Ohne Angabe von Gründen ist die Abtretungsanzeige allerdings unwirksam.
In einem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof machte es sich ein Unternehmer, der einen Erstattungsanspruch an einen Gläubiger abtreten wollte, ein bisschen zu leicht. Er fügte dem amtlichen Vordruck zur Abtretung eine Anlage bei, aus der sich der Abtretungsgrund ergibt.
Doch an keiner Stelle in dem amtlichen Formular hat er auf diese Anlage hingewiesen. Das führte nach Ansicht des Finanzamts zur Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese strenge Vorgehensweise (BFH, Urteil v. 28.1.2014, Az. VII R 10/12; veröffentlicht am 30.4.2014).
Erwerb von Ansprüchen unzulässig
Beispiel: Nach einer Rechnungsberichtigung erhält der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer erstattet und der Rechnungsempfänger muss die Vorsteuer an Finanzamt zurückzahlen. Deshalb reicht der Rechnungsaussteller beim Finanzamt eine Abtretungsanzeige beim Finanzamt ein. Als Begründung hängt er nur den Schriftverkehr zur vereinbarten Rechnungsberichtigung an die Abtretungsanzeige.
Folge: Die Abtretungsanzeige ist unwirksam.
Tipp: Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist gem. § 46 Abs. 4 AO übrigens nicht zulässig. dhz
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