Ob Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude, Handwerksunternehmer können die betrieblichen Kosten dafür Pkw steuerlich abschreiben. Wie lange der Abschreibungszeitraum ist, legt das Bundesfinanzministerium fest. Mit einer guten Begründung können Sie den Zeitraum aber auch verkürzen.
Die Kosten für Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens wie Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Pkws sind in aller Regel verteilt auf mehrere Jahre abzuschreiben. Dasselbe gilt für Gebäude und Hallen. Doch ist ein Unternehmer an die Nutzungsdauer gebunden, die das Bundesfinanzministerium in seinen amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) festgelegt hat?
Die Antwort auf diese Frage lautet "nein". Die Nutzungsdauer der amtlichen AfA-Tabellen bindet nur die Finanzämter, nicht dagegen einen Unternehmer. Das bedeutet im Klartext: Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens eines Handwerksbetriebs können auch über eine kürzer Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Betrieb muss dann jedoch plausible Gründe vorbringen, warum eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird (FG Niedersachsen, Urteil v. 9.7.2014, Az. 9 K 98/14).
Technischer Fortschritt entscheidet mit
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt eine Maschine. Aufgrund der hohen jährlichen Leistung und des rasanten technischen Fortschritts hat die Maschine für den Betrieb nur eine Nutzungsdauer von sieben Jahren (laut amtlicher AfA-Tabelle zehn Jahre). Kann nachgewiesen werden, dass die Maschinen in der Vergangenheit regelmäßig nach Ablauf von sieben Jahren praktisch unbrauchbar sind, ist eine Abweichung von der amtlichen Nutzungsdauer möglich.
Tipp: Umgekehrt kann das Finanzamt nicht nach oben von der amtlichen AfA-Tabelle abweichen . Im Urteilsfall des Finanzgerichts Niedersachsen waren die Kosten einer Halle mit sechs Prozent abzuschreiben. Das Finanzamt wollte jedoch aufgrund der Bauweise eine Abschreibung von nur vier Prozent jährlich zulassen. Das ist nicht zulässig, weil das Finanzamt an die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle gebunden ist. dhz
Die amtlichen AfA-Tabellen finden Sie hier.>>>
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