Die Anschaffungskosten für abnutzbare Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Pkw. Maschine, Einrichtungsgegenstände, Werkzeug) sind grundsätzlich auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz).
Beispiel: Unternehmer Huber erwirbt einen Pkw für 30.000 Euro. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren beträgt die jährliche Abschreibung 5.000 Euro pro Jahr.
Die Nutzungsdauer legt grundsätzlich das Finanzamt in amtlichen Abschreibungstabellen fest. Erwirbt ein Handwerksbetrieb jedoch gebrauchte Gegenstände oder kann nachgewiesen werden, dass bestimmte Anlagegegenstände tatsächlich eine deutlich kürzere Lebensdauer haben, kann ausnahmsweise auch eine kürzere Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Wird der Gegenstand während des Jahres erworben, ist die Abschreibung im Erstjahr nur zeitanteilig vom Gewinn abzuziehen. Der Restbetrag wird im letzten Jahr abgezogen.
Beispiel: Unternehmerin Maier erwirbt am 10. Juni eine Drehmaschine für 20.000 Euro (Nutzungsdauer acht Jahre). Die Jahresabschreibung beträgt 2.500 Euro. Da die Maschine jedoch erst am 10. Juni erworben wurde, dürfen vom Gewinn im Jahr des Kaufs nur 1.458 Euro Abschreibung abgezogen werden (Jahresabschreibung 2.500 Euro x 7/12).