Steuertipp Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen: BVerfG nimmt Beschwerde nicht an

Wen Kreditnehmer und Kreditgeber "einander nahestehende Personen“ sind und der Darlehensnehmer die Darlehenszinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzieht, werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der 25%igen Abgeltungsteuer, sondern mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz besteuert. Doch wann sind Darlehensnehmer und Darlehensgeber "einander nahestehende Personen“?

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Die Finanzverwaltung bejaht das Nahestehen von Personen, wenn der Darlehensnehmer aufgrund seiner finanziellen Mittel und aufgrund seiner Kreditwürdigkeit auf die Kreditgewährung durch den Darlehensgeber angewiesen war (schädliches Beherrschungsverhältnis gemäß Randziffer 136 des BMF-Schreibens v. 18.1.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004:017). Das BMF begründete seine Auffassung mit einem Hinweis auf ein Urteil des BFH v. 28.1.2015 (Az. VIII R 8/14).

Gegen dieses BFH-Urteil legte der Kläger Beschwerde beim Bundesverfassungsreicht ein. Leider ohne Erfolg. Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2016, Az. 2 BvR 623/15).

Tipp: Bei Ehegatten-Darlehen ist in vergleichbaren Fällen die Besteuerung der erhaltenen Darlehenszinsen mit Abgeltungsteuer nur sicherzustellen, indem von einer Bank ein Darlehensangebot eingeholt wird. Würde die Bank ein Darlehen gewähren, wären das vom Finanzamt unterstellte Beherrschungsverhältnis und damit das Nahestehen der Ehegatten bzgl. der Frage der Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG zu verneinen.