Haben Sie private Kapitalanlagen oder planen Sie 2016 den Verkauf von Aktien mit Gewinn, besteuert das Finanzamt solche Kapitalerträge mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Sie können die Steuereinbehalte jedoch mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank verhindern.
Sie können bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet) erteilen. Dann behält die Bank für Kapitalerträge in dieser Höhe keine Steuern ein. Fließen Ihnen die Kapitalerträge erst 2016 zu, müssen Sie in Punkto Freistellungsauftrag jedoch die folgende Steueränderung beachten:
- Der Freistellungsauftrag ist ab 1. Januar 2016 nur noch gültig, wenn er bei Ledigen die Identifikationsnummer des Sparers und bei Ehegatten die beiden Identifikationsnummern der Eheleute enthält.
- Haben Sie also schon seit Jahren denselben Freistellungsauftrag, müssen Sie Ihnen Bank so schnell wie möglich die notwendigen Informationen zukommen lassen.
- Hat die Bank keine Identifikationsnummer zu einem Freistellungsauftrag, wird der Sparer-Pauschbetrag nicht gewährt und die Bank behält vom ersten Euro Kapitalertrag Abgeltungsteuer ein.
Nachträgliche Vorlage der Identifikationsnummer möglich
Haben Sie der Bank Ihre Identifikationsnummer nicht mitgeteilt und die Bank behält deshalb Abgeltungsteuer ein, können Sie die Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Dann zahlt die Bank die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wieder zurück.
Tipp: Finden Sie Ihre Identifikationsnummer nirgends, hier ein paar Anregungen, wie Sie an diese Nummer kommen:
- Schauen Sie doch mal in Ihren letzten Einkommensteuerbescheid. Dort steht neben der Steuernummer auch Ihre Identifikationsnummer.
- Andernfalls können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern nach Ihrer Identifikationsnummer nachfragen. Diese Behörde schickt Ihnen Ihre Identifikationsnummer auf dem Postweg zu.
