Normalerweise werden Abfindungen eines Arbeitnehmers begünstigt nach der Fünftelmethode besteuert. Doch diese günstige Besteuerung kippt, wenn die Abfindung in mehrere Raten ausbezahlt wird. Der Grund, warum in Raten gezahlt wird, spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof kippte deshalb die Abfindungszahlung in Raten wegen der Insolvenz des Arbeitgebers.
Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelmethode setzt voraus, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer erhöhten steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer kommt.
Das bedeutet im Klartext, dass eine Abfindung als Einmalbetrag zufließen muss, damit das Finanzamt der begünstigten Besteuerung zustimmt. Die Fünftelmethode kommt ausnahmsweise auch dann zur Anwendung, wenn die Abfindung in zwei Teilbeträgen zufließt, wobei aber eine der beiden Teilzahlungen maximal 5 Prozent betragen darf.
Insolvenz des Arbeitgebers: Pech für den Arbeitnehmer
In einem Urteilsfall wurde einem Arbeitnehmer eine Abfindung als Einmalzahlung zugesagt. Doch der Arbeitgeber wurde insolvent und der Arbeitnehmer vereinbarte mit dem Insolvenzverwalter die Auszahlung der Abfindung in drei Raten über mehrere Jahre verteilt.
Fatale Folge der Ratenzahlung: Das Finanzamt kippte die begünstigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelmethode, weil es nicht mehr zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese harte Entscheidung (BFH, Urteil v. 14.4.2015, Az. IX R 29/14; veröffentlicht am 19.8.2015).
Tipp: Beschließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses gegen eine Abfindung, sollten Sie stets den Steuerberater des Arbeitgebers einschalten, der die Weichen steuerlich so stellt, dass die Abfindung auf jeden Fall begünstigt besteuert wird. Kommt es aus welchen Gründen auch immer zu Auszahlungsverzögerungen und somit zur Auszahlung in mehreren Raten in verschiedenen Jahren, kann die Steuervergünstigung wegfallen. Dass der Arbeitnehmer nichts dafür kann, spielt keine Rolle. dhz
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