Digitaler Fahrtenschreiber Ab wann gilt die Tachographenpflicht?

Die neue Tachographenpflicht der EU ist zwar beschlossen - aber noch nicht auf der Straße Fakt. Ab wann die Pflichten umgesetzt werden, führt immer wieder zu Irritationen bei Handwerksbetrieben. Hier die wichtigsten Termine.

Burkhard Riering

Die neue Tachographenpflicht ist beschlossen. Offen bleibt, was die technischen Anforderungen an die digitalen Fahrtenschreiber vorsehen. - © Foto: Domina

Nachdem das EU-Parlament Mitte Januar die neue Tachographenpflicht beschlossen hat, gibt es nun auch mehr Klarheit darüber, ab wann die Regelungen genau gelten.

Die neue Verordnung tritt grundsätzlich am Tag nach der Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt in Kraft. Es wird erwartet, dass dies spätestens Anfang März 2014 der Fall sein wird. Das heißt aber längst nicht, dass damit auch alle einzelnen Regelungen in Kraft treten.

Die Ausnahme, dass Handwerker mit ihren Fahrzeugen zum Transport von Materialien in einem Radius von 100 Kilometern ohne Fahrtenschreiber-Benutzung fahren dürfen, soll ein Jahr nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten: also Ende Februar/Anfang März 2015. Mit dieser Regelung wird der bisherige Radius von 50 Kilometer verdoppelt (gilt für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen).

Neuregelung gilt in allen Mitgliedstaaten

Anders wird aber erst nach zwei Jahren Gesetz. Denn die Änderungsverordnung enthält auch manche Neuregelung zu technischen Aspekten, die nach und nach eingeführt werden. die EU-Kommission legt derzeit die technischen Anforderungen für die neue Generation von Tachographen ("intelligenter Fahrtenschreiber") fest.

Diese Neuregelung wird künftig direkt in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten gelten und bedarf keiner expliziten Übernahme durch nationale Gesetze mehr, heißt es beim Zentralverband des Deutschen Handwerks. Dennoch würden voraussichtlich begleitende Anpassungen im deutschen Recht notwendig werden.

Bis auf Weiteres gelten damit die bestehenden handwerksrelevanten Regelungen zu Ausnahmen, Aufzeichnungspflichten und Lenk- und Ruhezeiten fort.

Dies ist die EU Verordnung mit allen Details: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0165&from=DE.

Ein Schaubild des Zentralverbands des Deutschen Handwerks dazu:http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/wirtschaft/Verkehr/Schaubild_Lenk-_und_Ruhezeiten_Ausnahmen_fuer_Handwerker_2015.pdf .