Betriebliche Altersvorsorge Bäcker im Ruhestand können Zusatzrente beantragen

Wer heute einen Arbeitsvertrag im Bäckerhandwerk abschließt, kann mit der sogenannten Bäckerrente zusätzlich zur gesetzlichen Rente vorsorgen. Diese Form der Betriebsrente gibt es aber erst seit 2002. Eine Zusatzrente bekommen aber auch Bäcker, die sich jetzt schon im Ruhestand befinden – und das obwohl die zuständige Zusatzversorgungskasse (ZVK) eigentlich abgewickelt wird. So können Ansprüche an die ZVK durchgesetzt werden.

Steht die Zusatzrente für Bäcker auf der Kippe? Die Zusatzversorgungskasse wird abgewickelt, dennoch können Ansprüche geltend gemacht werden. - © auremar - stock.adobe.com

Schon seit dem Jahr 2003 befindet sich die ZVK des Bäckerhandwerks in der Abwicklung. Sie war einst der Träger der betrieblichen Altersvorsorge für die gesamte Branche – die Einzahlungen erfolgten automatisch. Der bis dahin geltende und der Zusatzrente zugrundeliegende Tarifvertrag war allgemeinverbindlich und somit mussten quasi alle Arbeitgeber für ihre Angestellten einzahlen.

Rentenkasse in Abwicklung: Zusatzrenten werden dennoch bezahlt

Dann trat im Jahr 2002 ein neues Altersvermögensgesetz in Kraft, das auch die neue Riester-Rente mit sich brachte und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge erheblich erweiterte. Unter anderem deshalb haben die Tarifparteien damals entschieden, diese Zusatzversorgung zugunsten der sogenannten Bäckerrente bei der Signal Iduna abzuwickeln, die heute die betriebliche Altersvorsorge für das Bäckerhandwerk darstellt, sofern eine solche abgeschlossen wird.

Die Abwicklung der ZVK ist allerdings noch immer nicht abgeschlossen, denn auch heute noch haben einige Angestellte der Branche Ansprüche auf die Zusatzrente. Da dies schnell in Vergessenheit geraten kann, hat die ZVK in einer aktuellen Mitteilung darauf hingewiesen und darüber informiert, wer genau unter welchen Umständen Zahlungen beantragen kann.

Zwar sind seit 2004 nur noch Teilrentenansprüche möglich und die Höhen der einzelnen Renten variieren nur zwischen 3,42 EUR und 27,99 EUR monatlich. Kleinstrenten bis 15 Euro monatlich können auch per Einmalzahlung abgefunden werden.

So bekommen Bäcker Geld von der ZVK

Die Anspruchsvoraussetzungen für Zahlungen der ZVK können die Betroffenen ganz einfach selbst prüfen. So sind alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Bäckereibetrieben, gleich welche Funktion sie dort ausüben, anspruchsberechtigt, wenn sie:

  • nach dem 21. Dezember 1974 (Start des Betriebsrentengesetzes) in einem Betrieb angefangen haben zu arbeiten und dort mindestens zehn Jahre lang beschäftigt waren.
  • ihr 35. Lebensjahres entweder bei Ausscheiden aus diesem Betrieb oder bei Beschäftigung über den 31. Januar 2003 hinaus spätestens am 31. Januar 2003 vollendet haben.
  • aktuell Rentner sind – also wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) oder Altersrente (Altersruhegeld) Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung haben.
 

Die ZVK weist zudem darauf hin, dass auch Familienangehörige zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, wenn sie in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Wer Fragen zu den Ansprüchen an die ZVK hat, kann sich direkt an Zusatzversorgungskasse wenden per Telefon (02224/7704-0) oder E-Mail: zvk@baeckerhandwerk.de . jtw