Baugewerbe erklärt Sozialkassenverfahren Für Nebentätigkeit kein Geld an Soka-Bau

Immer wieder gerät die Sozialkasse des Baus in die Kritik, weil sie angeblich von Gewerken außerhalb der Baubranche Beiträge einfordert. Das Baugewerbe weist diese Vorwürfe nun zurück: Wer Bauleistungen nur als Nebentätigkeit ausführt, ist nicht Soka-Bau-pflichtig und muss keine Beiträge bezahlen. Der neue Tarifvertrag erlaubt es außerdem Forderungen und Rückzahlungen zu verrechnen – hohe Nachzahlungen sollen so wegfallen.

Jana Tashina Wörrle

Ärger um die Aufgaben der Energiewende: Tätigkeiten wie das Ausbaggern von Kabelschächten sind Bauleistungen, obwohl sie oft auch von Elektrikern erledigt werden. Vorsicht: Hier kann es Probleme mit der Sozialkasse geben. - © Foto: Erik/Fotolia

Dem Elektrohandwerk ist die sogenannte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ein Dorn im Auge und so klagt der Zentralverband des Elektrohandwerks (ZVEH) schon seit vergangenem Jahr dagegen. Bislang ohne Erfolg, denn auch Sicht des Baugewerbes ist genau diese allgemeine Gültigkeit der Garant dafür, dass die Sozialkasse des Baus – Soka-Bau – überhaupt funktionieren kann und alle im Bauhauptgewerbe tätigen Betriebe an den Verfahren teilnehmen.

"Nur wenn alle einzahlen und damit Urlaubszeiten, Ausbildung und Altersvorsorge der Mitarbeiter absichern, haben wir faire Wettbewerbsbedingungen am Bau", sagt Jens Wohlfeil, Leiter der Abteilung Tarifpolitik beimZentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), einer  der drei Tarifpartner, die den VTV ausgehandelt haben. Doch trotzdem sorgt dieser Tarifvertrag und seine Gültigkeit für Auseinandersetzungen – auch zwischen den Gewerken, obwohl eigentlich klare Regeln bestehen.

Bauleistungen zu mehr als 50 Prozent der Zeit

"Bezahlen müssen nur diejenigen Betriebe,  deren Arbeitnehmer mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Bautätigkeiten erbringen", erklärt Wohlfeil. Bis zu 49 Prozent an Nebentätigkeiten im Baubereich sind rechtlich also erlaubt bzw. beitragsfrei bei der Soka-Bau. Ausschlagegebend sind dabei auch nur die Arbeitsstunden und nicht der Umsatz, der mit den Leistungen erzielt wird. Dieses "Überwiegensprinzip" , also welche Arbeiten das Handwerksunternehmen als Kernbereich ausführt, sei seit Jahrzehnten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und müsse einmal im Jahr nachgewiesen werden.

"Natürlich gibt es immer wieder Betriebe, die das Prinzip nicht kennen und dann irgendwann kalt erwischt werden von hohen Nachforderungen der Soka-Bau", sagt der Tarifexperte und weist darauf hin, dass das aber nur dann geschehe, wenn über eine längere Zeit überwiegend Bauleistungen erbracht wurden. Die vielen Klagen, die derzeit vor den Arbeitsgerichten zum Thema Soka-Bau verhandelt werden, betreffen aus seiner Sicht hauptsächlich Streitigkeiten wegen der Höhe der Beiträge und nur in geringem Umfangdie Frage, ob ein Betrieb überhaupt Soka-Bau-pflichtig ist oder nicht.

Auch dass die Soka-Bau, wie vom Elektrohandwerk beklagt, von Gewerken außerhalb der Baubranche Beiträge einfordert, sei damit falsch. Gewerke mit eigenen Tarifverträgen sind nämlich von der AVE ausgeschlossen, hier gilt eine gesetzliche Einschränkung. Wer dann mit seiner Bauleistung bei einer Nebentätigkeit bleibe, komme auch nicht in den Konflikt mit dem Überwiegensprinzip.

Problematischer werde das allerdings in letzter Zeit immer wieder bei denjenigen, die an der Umsetzung der Energiewende und am Ausbau des Stromnetzes mitarbeiten. Denn gerade die Elektriker, die neue Stromkabel verlegen, müssten dann oft kilometerlange Kabelschächte bohren und graben. Schnell überwiege dann die Bauleistung. Ein solcher Fall hatte auch zur Klage des Elektrohandwerks beigetragen.

Konkurrenz um die Energiewende

"Das sind Leistungen des Baugewerbes und wenn die Elektriker hier mitarbeiten und alles aus einer Hand anbieten wollen und entsprechende Aufträge annehmen, dann müssen sie auch an die Soka-Bau zahlen", sagt Wohlfeil. So sorgt die Energiewende auch für Konkurrenz im Handwerk.

Aber noch ein anderer Kritikpunkt am Vorgehen der Soka-Bau lässt sich aus Sicht des ZDB ausräumen. Immer wieder seien Betriebe wegen hohen Nachzahlungen an die Sozialkasse in Zahlungsnot geraten, da der VTV lange Zeit vorsah, dass Nachzahlungsforderungen nicht mit Rückerstattungen verrechnet werden durften, lautete die Kritik. Zum 1. Juli haben die Tarifpartner das nun geändert. "Dass Betriebe erst mehrere zehn- oder hunderttausend Euro zahlen müssen, bevor sie dann von den Erstattungsleistungen der Soka-Bau profitieren, kann jetzt nicht mehr passieren", sagt Wohlfeil. Auszugleichen ist vielmehr nur noch die Differenz zwischen den Beiträgen und den Erstattungsansprüchen.

Allgemeinverbindlicherklärung

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen sich alle Betriebe der Baubranche, die die entsprechenden Arbeiten aus dem Bauhauptgewerbe ausführen, unabhängig von einer Innungsmitgliedschaft an die tarifvertraglichen Vorgaben halten und z.B. Beiträge von rund 20 Prozent der Bruttolohnsumme der Mitarbeiter an die Soka-Bau einzahlen. Die Allgemeinverbindlicherklärung greift dann, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber 50 Prozent der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.