BGH-Urteil zu Hörgeräteakustikern Meister muss nicht ständig präsent sein

Ein Meister muss nicht ständig in einer Betriebsstätte präsent sein. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat sah es weder als irreführend noch als Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz an, wenn der Meister eines Hörgeräteakustik-Unternehmens nicht ständig anwesend ist. Ein Hörgeräteakustiker aus Günzburg hatte gegen einen ebenfalls dort ansässigen Betrieb geklagt.

Der BGH hat entschieden: Hörgeräteakustiker verstoßen nicht gegen die Handwerksordnung, wenn für mehrere Filialen nur ein Meister zuständig ist – solange vollhandwerkliche Tätigkeiten immer nur vom Meister ausgeführt werden. - © Foto: Kzenon/Fotolia

Der beklagte Betrieb hat ein Geschäft in Dillingen an der Donau und eine Betriebsstätte im 26 Kilometer entfernten Günzburg. Für beide Bestriebsstätten ist ein gemeinsamer Hörgeräteakustiker-Meister als Betriebsleister angestellt. Nach Ansicht der Klägerin ist der Einsatz eines gemeinsamen Betriebsleiters bei einem meisterpflichtigen Gewerk ein Verstoß gegen die Handwerksordnung. Der Kunde werde in die Irre geführt.

Meisterpräsenz bestätigt, aber mit Ausnahmen

Das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München hatten die Klage als begründet angesehen. Das Oberlandesgericht hatte jedoch die Frage eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung offengelassen. Im Gegensatz dazu hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Irreführung der Kunden nicht vorliege – auch wenn die Dienstleistungen wie Beratungen oder Behandlungen während der Abwesenheit des Meisters angeboten würden. Für die meisterpflichtige Dienstleistung, also Voruntersuchungen oder die Anpassung eines Hörgerätes, akzeptiere der Kunde aber auch eine Terminverbeinbarung auf einen späteren Zeitpunkt.

Vollhandwerklich weiterhin nur mit Meister

Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) reagierte positiv darauf, dass das Gericht die Anwesenheit eines Meisters bei handwerklichen Tätigkeiten weiterhin für notwendig erklärt . "Wir begrüßen, dass der BGH die ständige Meisterpräsenz im Hörakustiker-Handwerk bestätigt hat", sagte Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der biha. Bei Untersuchung, Beratung und Anpassung der Hörgeräte müsse ein Meister vor Ort sein. Lediglich die Öffnungszeiten seien gelockert worden. Die Betriebsstätten könnten auch dann offen sein, wenn kein Meister vor Ort ist. Dann dürften keine vollhandwerklichen Tätigkeiten ausgeführt werden.

Inwieweit das Urteil Auswirkungen auf andere Branchen hat, ist noch nicht absehbar. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks will sich dazu erst äußern, wenn das vollständige Urteil vorliegt. fm

(Az.: I ZR 222/11)