BAB, Bafög und Co Azubis: Diese finanziellen Hilfen gibt es

Berufsausbildungsbeihilfe, Bafög oder ein Stipendium: Wenn die monatliche Ausbildungsvergütung sehr knapp ist, haben Azubis verschiedene Möglichkeiten ihre Kasse aufzubessern. Ein Überblick über Unterstützungsprogramme und was dahinter steckt.

Finanzielle Hilfe für Azubis: Wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, können Lehrlinge Unterstützung vom Staat bekommen. - © Foto: grafikplusfoto/Fotolia

Bei etwa jedem dritten Azubis schießen die Eltern Geld zur Ausbildungsvergütung hinzu, weil diese nicht ausreicht, wenn die Jugendlichen mit dem ersten eigenen Job auch von zuhause ausziehen. Das ergab der Ausbildungsreport des Deutschen Gewerkschaftsbunds von 2014. Jeder Achte erhält staatliche Leistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), jeder Neunte verdient mit einem Nebenjob etwas dazu.

Rund jeder zweite Azubi kommt mit seiner Vergütung hin – doch alle anderen brauchen Unterstützung. Und dafür gibt es zahlreiche Programme und Möglichkeiten :

  • Kindergeld: Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht Kindergeld zu. Das sind in der Regel 184 Euro pro Monat – ab dem dritten Kind steigt es auf 190 Euro, dann auf 215 Euro. Wohnen Auszubildende nicht mehr zu Hause, und die Eltern geben es nicht an den Nachwuchs weiter, können sie es sich direkt auszahlen lassen. Dafür müssen sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Antrag stellen.
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Müssen Jugendliche für die Ausbildung von zu Hause ausziehen und einen eigenen Haushalt gründen, können sie BAB bekommen . Maximal erhalten Schulabgänger 584 Euro, der Betrag berechnet sich unter anderem nach der finanziellen Situation der Eltern. Jugendliche können ihren Anspruch im Netz unter babrechner.arbeitsagentur.de errechnen. Das Geld müssen Jugendliche nicht zurückzahlen.
    Wichtig ist, frühzeitig einen Antrag zu stellen – denn die Leistung wird nicht rückwirkend gezahlt. Stellen Auszubildende im November einen Antrag, bekommen sie frühestens ab November Geld. Das gilt selbst dann, wenn sie schon seit dem 15. September eine Ausbildung machen.
  • Wohngeld: Zusätzlich ist es theoretisch denkbar, Leistungen wie Wohngeld zu erhalten. Das gilt für den Fall, dass Vergütung und BAB zusammen nicht reichen. Das kommt in der Praxis in der Regel aber nur infrage, wenn jemand nicht nur sich selbst, sondern zusätzlich Kinder versorgen muss und deswegen einen erhöhten Bedarf hat.
  • Bafög: Wer eine klassische duale Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf Bafög. Doch wer an einer Berufsfachschule lernt, kann es beziehen. Sie gibt es etwa für kaufmännische, handwerkliche Berufe, künstlerische, hauswirtschaftliche und sozialpflegerische Berufe. Die Schüler müssen das Geld nicht zurückzahlen.
  • Stipendium: Bei Stipendien denken viele erst einmal an Studenten mit herausragenden Leistungen. Doch es gibt auch Förderungen für Auszubildende, wie beispielsweise das neu aufgelegte "Querdenker-Stipendium" für junge Leute, die besondere Wege einschlagen. Die meisten Stipendien gelten für bestimmte Personengruppen, es lohnt sich also zu schauen, ob für einen selbst etwas dabei ist. Einen Überblick bietet die Datenbank stipendienlotse.de oder mystipendium.de .
  • Bildungskredit: Auszubildende können schließlich prüfen, ob sie einen Anspruch auf einen Bildungskredit des Bildungsministeriums haben. Er wird ausschließlich volljährigen Auszubildenden gewährt. Sie können maximal 7.200 Euro erhalten und müssen das Geld später mit einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz zurückzahlen. 120 Euro sind monatlich fällig.
  • Ausbildungsvergütung nachverhandeln: Schließlich bleibt die Möglichkeit, mit dem Chef über die Vergütung nachzuverhandeln. Sie ist – genau wie das Gehalt – nicht in Stein gemeißelt. Wenn der Arbeitgeber sehr zufrieden mit einem ist und die Lehre schon eine Zeit dauert: Warum nicht?
  • Nebenjob: Um etwas mehr Geld in der Tasche zu haben, scheint ein naheliegender Schritt, einen Nebenjob anzunehmen. Einige Betriebe bieten Azubis an, am Wochenende für sie etwa auf der Baustelle im Einsatz zu sein – gegen ein Entgelt. Doch Vorsicht: Hierbei sind enge Grenzen zu beachten. Wer unter 18 ist, darf laut Jugendschutzgesetz an maximal fünf Tagen in der Woche arbeiten. Der Samstag ist für sie deshalb für einen Nebenjob tabu.
    Wer über 18 Jahre ist, kann das machen. Ist der Nebenjob nicht beim Ausbildungsbetrieb, sollten Lehrlinge aber auf jeden Fall Bescheid geben, um keinen Ärger zu riskieren. Verboten ist es, dem Arbeitgeber im Nebenjob Konkurrenz zu machen. Das gilt zum Beispiel, wenn jemand Maurer lernt – und am Wochenende in der Nachbarschaft gegen Geld diese Dienstleistung übernimmt. dpa