Die Mindestausbildungsvergütung kommt, genauso die Berufsbezeichnungen "Berufsspezialist", "Bachelor Professional" und "Master Professional". Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag jetzt abgenickt. Zusätzlich soll noch eine weitere Änderung kommen – und diese verärgert den ZDH.
Max Frehner

Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der unter anderem eine Mindestvergütung für Auszubildende vorsieht. 515 Euro monatlich im ersten Lehrjahr, weniger soll kein Auszubildender mehr verdienen müssen. In den Folgejahren soll die Vergütung dann schrittweise angehoben werden – auf bis zu 620 Euro im Monat. Auch für das zweite und dritte Ausbildungsjahr sieht der Gesetzentwurf gesetzlich festgeschriebene Mindestsätze vor.
Auszubildende, die ihre Lehre bereits begonnen haben, werden von den neuen Regelungen voraussichtlich nicht profitieren. Die Mindestausbildungsvergütung soll lediglich für neu abgeschlossene Lehrverträge gelten. Zudem sind nach aktuellem Stand Branchen ausgenommen, in denen Arbeitgeber und Gewerkschaften eigene Tarifvereinbarungen getroffen haben.
Meister erhalten Zusatz "Bachelor Professional"
Als weitere Anpassung sieht der Gesetzentwurf vor, international verständliche Zusatzbezeichnungen für berufliche Abschlüsse einzuführen. Sie sollen mehr Transparenz schaffen und die internationalen Mobilitäts- und Karrierechancen steigern. Ein Meister erhält dem Entwurf zufolge künftig den Zusatz "Bachelor Professional", ein Betriebswirt im Handwerk den Titel "Master Professional". Für die erste Fortbildungsstufe, z.B. KFZ Servicetechniker, lautet der zusätzliche Bezeichnung "Berufsspezialist" .
"Jetzt wird die duale Berufsbildung noch attraktiver, flexibler und internationaler", freut sich Bundesbildungsministerin Anja Karliczek (CDU). Sie hatte die Novelle des Berufsbildungsgesetzes in die Wege geleitet. Das entsprechende Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, muss jedoch noch vom Bundesrat abgesegnet werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt den aktuellen Gesetzentwurf, insbesondere die neuen Berufsbezeichnungen. "Die Zusatzbezeichnungen machen deutlich, dass die beruflichen Abschlüsse der zweiten und dritten Stufe auf einer Ebene mit den akademischen Abschlüssen 'Bachelor' und 'Master' stehen" , sagt ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Dies sei ein wichtiger Meilenstein für die gleichwertige Behandlung von akademischer und beruflicher Bildung und das richtige Signal an junge Menschen und deren Eltern.
Azubis müssen nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb
Kritisch äußert sich der Verband jedoch zu einer weiteren geplanten Änderung. So sieht der Regierungsentwurf vor, dass volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag künftig vom Betrieb freigestellt werden müssen. Dauert der Berufsschulunterricht mindestens fünf Schulstunden á 45 Minuten, also drei Stunden und 45 Minuten, müssen Auszubildende nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb kommen. Bisher galt diese Regelung lediglich für Minderjährige. Die Regelung greift jedoch nur für einen Berufsschultag pro Woche. An einem zweiten Berufsschultag ist die Rückkehr in den Betrieb unter Umständen möglich.
In Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen ist die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Im Betrieb sind dann lediglich noch bis zu zwei Stunden betriebliche Ausbildungsveranstaltungen gestattet, jedoch keine betriebliche Ausbildung.
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"Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die bisher nur für Minderjährige mit einem besonderen Schutzbedürfnis gelten, werden ohne Notwendigkeit auf volljährige Auszubildende übertragen", kritisiert Wollseifer. "Damit gehen viele Wochentage betrieblicher Lernzeit im Jahr verloren und der Rahmen für eine angemessene Ausbildungsqualität wird eingeschränkt."
Eine weitere Belastung komme auf Betriebe zu, deren Mitarbeiter als ehrenamtliche Prüfer tätig sind. Künftig müssen die Betriebe diese Mitarbeiter für die Prüfertätigkeit freistellen. "Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber nichts unternimmt, um den zeitlichen Prüfungsaufwand für Prüfer zu minimieren, ist diese Belastung für die Betriebe unzumutbar", so Wollseifer. Für die Betriebe würde zudem eine große Unsicherheit entstehen, da nicht klar geregelt sei, in welchem Umfang sie trotz Freistellung den Arbeitslohn fortzahlen müssen.