Seit August 2024 müssen Wegezeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule als Arbeitszeit vergütet werden. Was Ausbilder zu der Regelung wissen müssen und was generell bei der Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten gilt.

Seit 1. August 2024 hat sich mit Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert. Seitdem zählen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte zur Arbeitszeit und müssen entsprechend vergütet werden.
Vor Inkrafttreten der Neuregelungen mussten Handwerksbetriebe ihre Auszubildenden für die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte nur freistellen. Strittig war zudem, ob die Wege zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb vergütet werden müssen.
"Grundsätzlich können Auszubildende die Wegezeiten vergütet bekommen, wenn sie den Tag in der Ausbildungsstätte starten und dort auch beenden", sagt Daniel Hammes, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei FPS.
Das bedeutet: Wenn also der Azubi von zu Hause zu seiner Arbeitsstätte und dann von der Arbeitsstätte zur Berufsschule fährt, zählt der Weg von der Arbeitsstätte zur Berufsschule und wieder zurück als Arbeitszeit.
Nicht angerechnet wird weiterhin der Weg von zu Hause zur Berufsschule – dieser gehört wie der Arbeitsweg grundsätzlich zur privaten Wegezeit. "Die Strecke von zu Hause zur Berufsschule muss der Arbeitnehmer selbst tragen", stellt Daniel Hammes klar. Fährt der Auszubildende also auf direktem Weg von seiner Wohnung zur Berufsschule, gilt es nicht als Arbeitszeit und muss auch nicht vergütet werden.
Wofür müssen Auszubildende freigestellt werden?
Seit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 werden minderjährige und volljährige Auszubildende bei der Freistellung vom Berufsschulunterricht gleichbehandelt. "Für beide Gruppen wurde bei den Wegezeiten nachjustiert."
Arbeitgeber dürfen Auszubildende vor dem Berufsschulunterricht nicht beschäftigen, wenn dieser vor neun Uhr am Morgen beginnt. Sie müssen ihre Azubis nach § 15 Abs. 1 BBiG freistellen
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht.
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
- in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.
- für die Teilnahme an Prüfungen und externen Ausbildungsmaßnahmen.
- an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Was wird angerechnet?
Als Faustregel gilt: "Wegezeiten werden nur vergütet, wenn der Auszubildende für diese Wegezeiten auch freigestellt ist", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach § 15 Abs. 2 BBiG werden auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden angerechnet und damit auch vergütet:
- die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen.
- Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte (Hin- und Rückweg).
- Berufsschultage mit durchschnittlicher täglicher Ausbildungszeit.
- Berufsschulwochen mit durchschnittlicher wöchentlicher Ausbildungszeit.
- die Freistellung für Prüfungen und externe Ausbildungsmaßnahmen mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte.
- die Freistellung für den Tag unmittelbar vor einer Prüfung mit durchschnittlicher täglicher Ausbildungszeit.
Regelung für den ersten und zweiten Schultag
Neu ist auch, dass die vollständige Anrechnung nicht nur für den ersten Berufsschultag, sondern auch für den zweiten Schultag in der Woche gilt. Damit wird die bisherige Unterscheidung aufgehoben.
- Erster Schultag: Hat ein Azubi am ersten Tag mehr als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), wird dieser komplette Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildung angerechnet. Beschäftigung im Betrieb ist dann nicht mehr zulässig, denn "die Beschäftigung im Betrieb ist an einem Berufsschultag pro Woche ausgeschlossen", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
- Zweiter Schultag: Auch hier werden Unterrichtszeit, Pausen und Wegezeiten angerechnet. Liegt die Summe der Zeit unter der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, kann der Auszubildende an diesem Tag noch zur Arbeit im Betrieb eingesetzt werden. "Eine sinnvolle Ausbildung muss aber noch möglich sein und die Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden", sagt Daniel Hammes. Gleiches gilt für Schultage mit weniger als sechs Unterrichtsstunden.
Bleibt für Ausbildungsbetriebe festzuhalten: Der Unterschied zwischen erstem und zweitem Berufsschultag liegt also darin, dass am zweiten Schultag Restarbeitszeit im Betrieb noch abgeleistet werden könnte, was am ersten Berufsschultag grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Blockunterricht und Samstagsunterricht
- Blockunterricht: Bei mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten an an mindestens fünf Tagen pro Woche gilt die gesamte Woche als Ausbildungszeit.
- Samstagsunterricht: Findet Berufsschulunterricht an einem Samstag statt, muss ein Ausgleichstag unter der Woche gewährt werden. "An diesem Tag darf der Auszubildende dann natürlich nicht im Betrieb tätig werden."
Wann ist eine Rückkehr in den Betrieb unzumutbar?
Auszubildende müssen am betreffenden Tag nicht mehr für die betriebliche Ausbildung in die Ausbildungsstätte zurückkehren, wenn sich aufgrund der Dauer des Berufsschulunterrichts eine Restzeit ergibt, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lässt. Das trifft etwa dann zu, wenn eine übermäßige Wegezeit aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr entsprechend dem Zweck der Ausbildung genutzt werden könnte.
"Beträgt beispielsweise die Wegezeit von der Schule zum Betrieb und von dort zur Wohnung jeweils eineinhalb Stunden, die verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb hingegen nur wenige Minuten, so dürfte ein Rückkehrverlangen des Betriebes als eine Schikane anzusehen sein", so Marcus Halder, Leiter der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Würde der Fall jedoch so liegen, dass die vorgenannten Wegezeiten jeweils nur 20 Minuten betragen und der Auszubildende, eine verbleibende Restzeit von zwei Stunden im Betrieb sinnvoll nutzen kann, sei eine Rückkehr an den Ausbildungsplatz zumutbar.
Bei Rückkehr in den Betrieb: Müssen gesetzliche Pausenzeiten eingehalten werden?
"Ruhepausen sind auch zu gewähren, wenn der Auszubildende an einem Tag sowohl am Berufsschulunterricht teilnimmt als auch nach dessen Ende im Betrieb beschäftigt wird", erklärt Halder. Der Berufsschulunterricht sei insoweit der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit gleichgestellt.
Für minderjährige Azubis sind an Tagen mit mehr als sechs Stunden Arbeit beziehungsweise Ausbildung 60 Minuten Pause vorgeschrieben. Volljährige Auszubildende haben Anspruch auf 30 Minuten Ruhepause bei einer Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit von sechs bis neun Stunden. Dauert die Ausbildung länger, besteht ein Anspruch auf 45 Minuten Pause.
"Die in der Berufsschule gewährten Pausen dürften wohl auf die Gesamtdauer der Ruhepausen an diesem Tag angerechnet werden", sagt Halder. Allerdings müssen die Schulpausen den arbeitszeitrechtlichen Anforderungen an eine Pause genügen, insbesondere sie Zeitblöcke von mindestens 15 Minuten umfassen. Doch gibt es keine – gesicherte – Rechtsprechung zu dieser Problematik, wie der Ausbildungsberater betont. "Verständige Handwerksbetriebe gewähren vom Schultag ausgelaugten Auszubildenden erfahrungsgemäß auch mehr Pausen zur erforderlichen Erholung als vorgeschrieben."
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