Am Arbeitsplatz gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung, die Mietpreisbremse tritt in Kraft und Makler werden nach dem Bestellerprinzip bezahlt. Die wichtigsten Änderungen im Juni 2015.
Strengere Prüfung der Betriebssicherheit
Die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland entwickelte sich in den vergangenen Jahren immer weiter zurück. Nichtsdestotrotz waren es 2014 noch rund 880.000 Arbeitsunfälle, bei denen 473 Menschen ihr Leben verloren. Dass diese Zahlen weiter sinken, dazu soll auch die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beitragen, die am 1. Juni 2015 in Kraft tritt. Sie entspricht erstmals den europäischen Vorschriften .
Seit 2002 regelt die Betriebssicherheitsverordnung den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese müssen regelmäßig von einer Prüfstelle kontrolliertwerden. Außerdem muss der Arbeitgeber für alle Arbeitsmittel dokumentieren, inwieweit von ihnen eine Gefährdung für seine Mitarbeiter ausgeht und welche Sicherheitsmaßnahmen dagegen ergriffenwerden.
Hier die wichtigsten Neuerungen der Verordnung:
- Verstöße gelten zukünftig als Ordnungswidrigkeit und können strafrechtlich verfolgtwerden.
- Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen (Aufzüge, Druckgeräte, Ex-Anlagen) müssen neue Anforderungen an die Betriebserlaubnis und die vorgeschriebenen Prüfungen beachten. Berücksichtigt sind jetzt auch überwachungsbedürftige Anlagen, die ausschließlich Dritte gefährden.
- Arbeitgeber können bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen eigenverantwortlich prüfen (Aufweichung des ZÜS-Monopols), wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Anhang 3 der BetrSichV enthält konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen).
- Die Verordnung geht nun auch gezielt auf Unfallschwerpunkte ein, das heißt, auf Situationen, die sich als besonders unfallträchtig erwiesen haben (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen).
- Doppelregelungen werden beseitigt.
- Maßgebliche materielle Anforderungen an den Arbeitsschutz sind jetzt als Schutzziele formuliert.
- Die Verordnung enthält neue Vorgaben, um ergonomische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu verringern sowie besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung von Arbeitsmitteln.
- Dokumente, die die Vorgaben belegen, dürfen jetzt auch rein elektronisch archiviert werden.
- Die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden künftig nur noch in der Gefahrstoffverordnung behandelt.
- Neu ist auch die Einführung einer verbindlichen Prüfplakette in der Aufzugskabine.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung finden Sie hier .
Neue Regeln für Gefahrstoffe
Zum 1. Juni 2015 treten auch wichtige Neurregelungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Die Verordnung regelt die Schutzmaßnahmen für Betriebe beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, wie sie auch im Handwerk verwendetwerden. Gefahrstoffe können Berufskrankheiten auslösen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert in einer Broschüre zu den neuen Regeln. Diese betreffen die Anpassung an das EU-Recht beim Thema Schädlingsbekämpfung, aber auch die Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, wie die nutzerfreundlich gestalteten Regelungen zu Asbest .
Frist bei Gefahrguttransporten läuft ab
Zum 30. Juni 2015 endet die Übergangsfrist der internationalen Vorschriften zum Gefahrguttransport auf der Straße .
Die Änderungen der ADR-Vorschriften sind je nach Branche unterschiedlich groß. So gibt es etwa im Entsorgungsbereich eine neue Möglichkeit, leere ungereinigte Gefahrgutverpackungen zu befördern. Laut Angaben von Dekra wurde hierfür eine UN-Nummer geschaffen. Die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) teilt mit, dass die Schriftgröße der UN Nummer festgeschrieben wird.
Bei Versandstücken mit einem Fassungsvolumen von 30 Liter oder einer Nettomasse von 30 Kilogramm oder Flaschen mit einem Fassungsvolumen von 60 Liter muss die Zeichenhöhe der UN Nummer mindestens 6 Millimeter betragen. Bei allen anderen Gebinden beträgt die erforderliche Zeichenhöhe mindestens 12 Millimeter.
Auch bei den Lithium-Batterien gibt es ab 2015 neue Regeln. Hier ändern sich die Sondervorschriften für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling. Aber nicht nur das: "Der Wegfall der Angabe der Verpackungsgruppe bei Gegenständen führt unweigerlich zur Änderung der Beförderungsdokumente", so Thomas Schneider von der Dekra.
Mehr zu den Änderungen beim Gefahrguttransport erfahren Sie hier .
Mietpreisbremse für Immobilienmarkt
Am 1. Juni 2015 treten neue Regelungen zur Mietpreisbremse und im Maklerrecht in Kraft. Damit will die Bundesregierung sicherstellen, dass Wohnraum in Deutschland bezahlbar bleibt und derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Gesetz hat das Bundesjustizministerium zusammengefasst.
Warum eine Neuregelung?
Mieten sollen auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Dazu will die Bundesregierung mit der Mietpreisbremse einen Beitrag leisten. In den vergangenen Jahren sind die Mieten teilweise exorbitant gestiegen. Der Unterschied zwischen den Bestandsmieten und den Preisen bei Wiedervermietungen lag zuletzt beispielsweise in Münster bei 30 Prozent, in Hamburg und München bei 25 Prozent und in Berlin 19 Prozent; in Ballungsgebieten, aber auch attraktiven Mittelstädten und Uni-Städten sind bezahlbare Wohnungen mittlerweile Mangelware. So steigen die Mieten etwa in Regensburg um 33 Prozent oder in Freiburg um 32 Prozent.
Was wird geregelt?
Die Bundesregierung will einen gerechten Ausgleich zwischen Interessen von Vermietern und Mietern schaffen. Wer Geld investiert, soll damit weiterhin auch Geld verdienen können. Aber: Wohnungen sind keine reine Ware, sie sind das Zuhause von Menschen.
a) Mietpreisbremse
Die Neuregelungen sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden darf.
Beispiel:
Die bisherige Miete für die Wohnung A in einem Gebiet, das sich im Laufe der Jahre zu einem "Szenegebiet" entwickelt hat, betrug 5,50 Euro/qm. Für vergleichbare Wohnungen werden bei Wiedervermietungen Preise von bis zu 9,00 Euro /qm erzielt, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete, die im örtlichen Mietspiegel dokumentiert ist, (nur) bei 6,00 Euro /qm liegt. Soll die Wohnung A nun (nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse) wiedervermietet werden, kann der Vermieter die Miete auf höchstens 6,60 Euro/qm anheben. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten also gedämpft.
Die Länder werden ermächtigt, für höchstens fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen.
Für mehr bezahlbare Wohnungen sollen nicht nur Mieten begrenzt, sondern auch Investitionen in den Neubau gefördertwerden. Um die hohe Investitionsbereitschaft in diesem Sektor zu erhalten, sollen Neubauten von der Mietpreisbremse ausgenommen werden. Eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer auch in Zukunft ohne Beschränkung der Miethöhe vermieten. Hierdurch sollen nicht nur Investitionen in den dringend notwendigen Bau von Wohnungen gesichert, sondern auch umfassende Planungssicherheit geschaffenwerden. Ausgenommen von der Mietpreisbremse ist außerdem die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
Vermieter können sich außerdem auf einen Bestandsschutz verlassen: Es ist vorgesehen, dass eine zulässig vereinbarte Miete bei Wiedervermietung weiter verlangt werden darf. Vermieter werden also nicht gezwungen, eine frei gewordene Wohnung unterhalb der bisherigen Miete anzubieten.
b) Maklerrecht: "Wer bestellt, der bezahlt"
Im Maklerrecht verankert die Bundesregierung das allgemein akzeptierte Prinzip: "Wer bestellt, der bezahlt". Dadurch soll künftig sichergestellt werden, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat bzw. in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist; in der Praxis ist dies meist der Vermieter. Eine von dieser Neuregelung abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wann müssen Mieter für einen Makler zahlen?
Mieter müssen ab dem 1. Juni die Courtage nur zahlen, wenn sie selber einen Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen. "Die Wohnung muss der Makler dann auch nur für diesen Mieter finden", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Für eine Wohnung, die sich bereits im Bestand des Maklers befindet, muss der Interessent nicht zahlen." Denn hier hat ja der Vermieter bereits den Auftrag zur Vermittlung erteilt.
Gibt es Fallen für Mieter?
"Die Regelungen im Gesetz sind eindeutig", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. "Sie können nicht einfach umgangenwerden." Lassen Makler Mietinteressenten zum Beispiel bei der Besichtigung einen Auftrag unterschreiben, um sie zur Zahlung der Courtage zu verpflichten, ist das unzulässig. Auch hohe Ablösesummen für Einrichtungsgegenstände, die Vermieter nun möglicherweise fordern, um sich das Geld auf Umwegen zurückzuholen, sind nicht erlaubt. "Tricks sind verboten", sagt auch Storm. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Was passiert, wenn Mieter doch Provision gezahlt haben?
Wer nach dem 1. Juni zu Unrecht Provision gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern. "Dafür bleiben Mietern grundsätzlich drei Jahre Zeit", sagt Ropertz. Erst nach Ablauf dieser Frist verjähren die Ansprüche. dhz/dpa
