Europäische "Ein-Personen-Gesellschaft" Warnung vor Scheinselbstständigkeit und Geldwäsche

EU-Parlament und Regierungen beraten neuen Versuch der EU-Kommission für eine europäische KMU-Unternehmensform.

Hajo Friedrich

Bundestagsbeschluss: Das Handwerk sieht Risiken in der Ein-Personen-Gesellschaft nach EU-Muster. - © Foto: artjazz/Fotolia

Unternehmen in Europa könnten bald von einer neuen Unternehmensform mit einem einheitlichen europäischen Rechtsrahmen profitieren. Dies erwartet der "Parlamentskreis Mittelstand Europe" im Blick auf den im April 2014 vorgelegten Richtlinienvorschlag "über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter" (kurz: SUP von Societas Unius Personae).

"Wir begrüßen die Idee, dass Unternehmen, die europaweit tätig sein wollen, eine europäische Unternehmensform wählen können. Dies würde grenzüberschreitende Aktivitäten erleichtern und die Niederlassungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt fördern", sagten die Sprecher des Parlamentskreises Mittelstand, die Europaabgeordneten Markus Pieper (CDU) und Markus Ferber (CSU).

Die europäische Regelung müsse jedoch gewährleisten, "dass die SUPs seriös agieren, bewährte nationale Rechtssysteme nicht aushöhlen und nicht für Geldwäsche oder Briefkastenfirmen missbraucht werden", sagten die Mittelstandsexperten.

Mehr Scheinselbstständigkeit und Geldwäsche

Deutsche und österreichische Gewerkschaften und Notarkammern laufen seit einem Jahr Sturm gegen den Kommissionsvorschlag. Sie fürchten, dass die neue Rechtsform zum Beispiel das immer weiter verbreitete Problem der Scheinselbständigkeit vergrößern, sowie Geldwäsche erleichtern könnte. In einer ausführlichen Stellungnahme vom Juli 2014 begründete der DGB seine Ablehnung des SUP-Vorschlags. Er sei geeignet, die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit zu untergraben. Ferner eröffne er die Möglichkeit eines ruinösen Wettbewerbs der Steuer- und Sozialstandards in Europa, erklärte der DGB.

Als Risiko bezeichnen Kritiker die Möglichkeit einer "Online-Blitzgründung". Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass innerhalb von drei Arbeitstagen ohne Überprüfung durch einen Notar eine SUP gegründet werden kann. "Die derzeitige Ausgestaltung der Online-Gründung öffnet Tür und Tor für kriminelle Machenschaften wie etwa Geldwäsche", sagen Pieper und Ferber.

Sie kritisieren auch, dass der Kommissionsvorschlag vorsieht, dass die SUP ihren Betrieb mit einem Euro Mindestkapital und ohne Kapitalansparpflicht aufnehmen können soll. "Hier muss es eine Ansparpflicht geben, um Kreditaufnahmen vertrauenswürdig abzusichern", sagten die Unionspolitiker. Sie fürchten, dass sich mit dem geplanten Regelwerk Unternehmen in dem Land registrieren könnten, wo sie die niedrigsten Standards zu erfüllen haben. "Dies würde möglicherweise Briefkastenfirmen fördern, aber weniger die Gründung von vertrauenswürdigen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen könnten", so Pieper und Ferber.

Verbesserungsbedarf an vielen Stellen

Der stellvertretende Vorsitzende im federführenden Rechtsausschuss des EU-Parlaments, Axel Voss (CDU), begrüßte den Vorschlag, sieht aber erheblichen Verbesserungsbedarf: "Meiner Ansicht nach dürfen wir uns der Idee einer erleichterten, grenzübergreifenden Form von Unternehmensgründungen in der Europäischen Union nicht verschließen, wenn wir der Digitalen Agenda gerecht werden wollen", sagte der CDU-Rechtsexperte. Das aktuell vorgeschlagene Instrument der SUP müsse jedoch "an vielen Stellen grundlegend ausgebessert werden, um hierbei eine sinnvolle Option darzustellen".

Die Beratungen im Rechtsausschuss und danach die Abstimmung im Plenum dürfte sich, auch angesichts der zu erwartenden vielen Änderungsforderungen, bis Ende dieses Jahres hinziehen, heißt es in Brüssel. Die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage (Artikel 50 AEUV) sieht vor, das der Vorschlag als eine "Maßnahme zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit" begründet wird. Solche Vorhaben bedürfen nicht der einstimmigen, sondern nur einer mehrheitlichen Zustimmung im Kreis der 28 EU-Regierungen. Im Rat für Wettbewerbsfähigkeit, dem die EU-Wirtschaftsminister angehören steht der Richtlinienvorschlag Ende Mai auf der Tagesordnung. Geplant ist dabei eine so genannte allgemeine Ausrichtung.

Ein erster Versuch der Kommission zur Schaffung der Rechtsform der Ein-Personen-Gesellschaft (EPG) ist gescheitert, weil er gesellschaftsrechtlich begründet wurde und damit einer einvernehmlichen Zustimmung bedurft hätte.

Handwerk sieht große Risiken

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat jetzt auf eine Stellungnahme des Deutschen Bundestages zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Ein-Personen-Gesellschaft hingewiesen. Dazu ZDH-Generalsekretär Schwannecke: "Die Stellungnahme des Bundestages ist ein wichtiges Signal nach Brüssel. Der von der EU-Kommission im April 2014 vorgelegte Richtlinienentwurf zur Schaffung einer Societas Unius Personae (SUP) birgt erhebliche Risiken für den seriösen Geschäftsverkehr. Die Interessen von Gläubigern, Verbrauchern und Arbeitnehmern werden durch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ohne angemessene Kapitalausstattung kaum berücksichtigt".

Die von der EU-Kommission positiv hervorgehobene Möglichkeit einer Online-Gründung innerhalb von drei Tagen sei nur um den Preis möglich, dass weder die hinter der Gründung stehenden Verantwortlichen, noch die eingereichten Unterlagen überprüft werden, erklärte der ZDH-Generalsekretär. Dies gehe zu Lasten des gesamten Rechtsverkehrs.

Schwannecke betonte, dass sich das Handwerk stets für die Schaffung einer europäischen Kapitalgesellschaftsform für den Mittelstand eingesetzt hätte. "Doch nur ein umfassendes Gesellschaftsstatut trägt den tatsächlichen Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung."

Mit der Ablehnung des Bundestags ist auch damit zu rechnen, dass sich die deutsche Bundesregierung im Ministerrat gegen den Kommissionsvorschlag aussprechen wird. Ob Berlin im Ministerrat genug Verbündete für eine Zurückweisung des Kommissionsvorschlags findet ist fraglich. Denn die meisten EU-Länder befürworteten gegenwärtig weitgehend den Vorschlag, heißt es im Rat.

Was der Vorschlag konkret vorsieht

Zum Hintergrund des Vorschlags und seiner Beratungen im Kreis der EU-Regierungen: Mit dem Vorschlag sollen die 28 EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren nationalen Gesellschaftsrechten die Sonderform der Ein-Personen-GmbH vorzusehen, die EU-weit dieselbe Bezeichnung ("Societas Unius Personae – SUP") trägt. Hauptmerkmale sind das Fehlen eines Mindestkapitals und die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Online-Gründung sowie die Möglichkeit der Sitztrennung. Der Vorschlag sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Ein Gesellschafter (dabei ist unerheblich, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt)
  • Mindeststammkapital von einem Euro, Mitgliedsstaaten können die Unternehmen zur Rücklagenbildung bis zur Höhe des nationalen Stammkapitals verpflichten
  • Onlinegründung mit Mustersatzung
  • Satzungsmäßiger Sitz und der Verwaltungssitz können sich in verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden
  • Möglichkeit der Umwandlung einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine SUP

Nach Einschätzungen aus Kreisen der deutschen und österreichischen Bundesregierungen würde die Richtlinie im Ergebnis, aufgrund zahlreicher Verweise auf das nationale Recht zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit führen. Das Mindeststammkapital von einem Euro würde unseriöse Gründungen erleichtern. In einem rein elektronischen Eintragungsverfahren könne die Identität der Gesellschafter nicht mehr hinreichend überprüft werden, wodurch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und generell die missbräuchliche Verwendung der Rechtsform erleichtert werden könnte.

Durch die Möglichkeit der Gründer, den Satzungssitz – und damit das anzuwendende nationale Gesellschaftsrecht – unabhängig vom Ort der Hauptverwaltung zu wählen, wird ein "race to the bottom" befürchtet, weil sich die Gründer Rechtsordnungen aussuchen könnten, die die geringsten formellen Anforderungen stellen. Außerdem ist fraglich, ob der Vorschlag auf die Rechtsgrundlage des Art. 50 AEUV (keine Einstimmigkeit notwendig) gestützt werden könne. Denn in der vorgeschlagenen Form wird nicht bloß die Niederlassungsfreiheit erleichtert, sondern de facto eine neue Gesellschaftsform etabliert.

Keine Mitbestimmung

Besonders kritisiert werden in Berlin und Wien: Mit der Möglichkeit der Sitztrennung würden aller Voraussicht nach andere Staaten bei der Gründung der SUP relativ geringe Anforderungen an die Identifizierung des Gesellschafters oder Geschäftsführers stellen. Auch müsse die Einzahlung des Kapitals nicht überprüft werden.

Für Vertragspartner der SUP, insbesondere Verbraucher, könnte es schwer sein, die Eintragungen betreffend einer SUP im jeweiligen Registerstaat zu überprüfen. EU-Experten weisen auch darauf hin, dass die technische Umsetzung der europäischen Registerverknüpfungsrichtlinie noch nicht gelungen sei. Das damit verbundene Kontrolldefizit erleichtere unseriöse Praktiken, Steuervermeidung sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beträchtlich, sagen die Kritiker.

Gewerkschaften fürchten, dass mit der möglichen Sitztrennung auch die Arbeitnehmermitbestimmung umgangen werden könnte. Denn der vorliegende Entwurf biete keinen Schutz davor, dass in Staaten ohne Arbeitnehmermitbestimmung eine SUP registriert wird und diese dann ihren Verwaltungssitz in jedes andere Land im EU-Binnenmarkt verlegen kann. Nur durch das Verbot der Sitztrennung – das auch bei der Europäischen Aktiengesellschaft ("Societas Europaea – SE") vorgesehen ist – könne eine solche Umgehung wirksam verhindert werden, sagen EU-Rechtsexperten.