Registrierkassenpflicht ab 2028 Bonpflicht bleibt – nur anders: Was der Gesetzentwurf vorsieht

Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Registrierkassenpflicht für Unternehmen auf den Weg gebracht. Die im Koalitionsvertrag versprochene Abschaffung der Bonpflicht soll es demnach nicht geben – stattdessen plant die Regierung eine digitale Belegbereitstellungspflicht. Was der Entwurf vorsieht, welche Ausnahmen gelten und warum der ZDH von einem Vertrauensbruch spricht.

Papierbons im Korb: Das Papier soll weg – die Pflicht zur Belegausgabe aber nicht. - © brudertack69 - stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einführung einer Registrierkassenpflicht beschlossen. Statt die Bonpflicht abzuschaffen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wandelt der Entwurf sie in eine digitale Belegbereitstellungspflicht um. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert das als Vertrauensbruch und zusätzliche Belastung für die Betriebe. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Ab dem 1. Januar 2028 müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro elektronische Kassensysteme nutzen. Bisher sind in Deutschland noch mehr als hunderttausend sogenannte offene Ladenkassen im Einsatz – Kassen ohne elektronische Aufzeichnung, bei denen Einnahmen teils nur handschriftlich oder gar nicht erfasst werden. Das BMF sieht darin ein erhöhtes Risiko für Steuerhinterziehung.

Gleichzeitig soll die Pflicht zur Ausgabe von Papierbons entfallen. Stattdessen müssen Betriebe ab 2028 digitale Belege bereitstellen. Kunden sind nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Es ist außerdem vorgesehen, dass rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) erklärte dazu: "Wir schaffen die Pflicht für Papierbons ab. Digitale Belege werden Standard." Das bedeute weniger Bürokratie für Unternehmen und Verbraucher. Außerdem solle die Kassenpflicht Missbrauchsmöglichkeiten einschränken und die Aufdeckung von Steuerhinterziehung erleichtern. Klingbeil: "Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind."

Ausnahmen von der Kassenpflicht

Wer im Jahr weniger als 12.000 Euro Barumsatz erzielt, ist von der Kassenpflicht ausgenommen. Weitere Ausnahmen soll das BMF per Rechtsverordnung regeln können. Als mögliche Fälle nennt das Ministerium Vertrauenskassen – etwa auf Selbsternte-Feldern –, die Direktvermarktung in landwirtschaftlichen Betrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte.

Neue Straftatbestände und stärkere Ermittlungsbefugnisse

Der Gesetzentwurf führt einen neuen Straftatbestand ein: Wer Software zur Manipulation elektronischer Kassensysteme einsetzt oder vertreibt, macht sich strafbar. Hinzu kommt ein Ordnungswidrigkeitstatbestand für Betriebe, die trotz Kassenpflicht kein zertifiziertes elektronisches Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzen oder keinen digitalen Beleg bereitstellen.

Die Finanzbehörden erhalten zudem erweiterte Ermittlungsbefugnisse bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen in elektronischen Kassensystemen. Neu geregelt wird auch die Zuständigkeit bei Kassenprüfungen bei fahrenden Händlern. Außerdem müssen Betriebe künftig melden, wenn sie ihre TSE wechseln.

ZDH: Koalitionsversprechen gebrochen

Holger Schwannecke, Generalsekretär des ZDH, kritisiert den Kabinettsbeschluss scharf: "Diese Reform belastet die Betriebe einseitig. Statt die im Koalitionsvertrag zugesagte Abschaffung der Bonpflicht umzusetzen, wird diese zur digitalen Belegbereitstellungspflicht. Das ist mehr als ein Wortspiel. Das ist zusätzliche Belastung durch notwendige Nachrüstungen."

Schwannecke verweist auf ein Muster: "Nach der ausbleibenden flächendeckenden Entlastung bei der Stromsteuer nun der Beibehalt der Bonpflicht. Beides trifft das Handwerk unmittelbar." Er fordert, dass neue Pflichten nur dort entstehen, wo sie wirklich erforderlich sind. Als ausreichende Lösung sieht er die Belegausgabe auf Verlangen – in Papier- oder digitaler Form – wie sie bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Bonpflicht von 2016 vorgesehen war.

Ausnahme für Kleinbetriebe begrüßt – aber nicht genug

Die vor dem Kabinettsbeschluss nachträglich aufgenommene Ausnahme für Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr bewertet Schwannecke als richtigen Schritt: "Die Kassenpflicht orientiert sich damit stärker am tatsächlichen Umfang der Bargeschäfte und stellt nicht alle Betriebe unter einen Generalverdacht der Steuerhinterziehung." Dennoch fordert der ZDH weitere praxistaugliche Ausnahmen im Gesetzgebungsverfahren. Ein bloßer Verweis auf spätere Regelungen per Rechtsverordnung schaffe keine ausreichende Planungssicherheit.

ZDH: Zeitplan zu eng, Kosten unterschätzt

Den geplanten Einführungstermin zum 1. Januar 2028 hält der ZDH für überstürzt. Schwannecke: "Die Kassenpflicht muss zunächst mit den technischen Vorgaben für Kassensysteme und den Anforderungen an die E-Rechnung abgestimmt werden." Die geplante digitale Belegbereitstellung verursache erhebliche Anschaffungskosten für neue Kassensysteme sowie laufende Folgekosten. Hinzu kämen zusätzliche Bürokratie- und Sanktionsrisiken. Der im Gesetzentwurf ausgewiesene Erfüllungsaufwand bilde die tatsächlichen Belastungen nach Einschätzung des ZDH nicht realistisch ab.

Auch die geplante Pflicht zur Bereitstellung mindestens einer digitalen Zahlungsoption müsse mit den neuen Kassenpflichten abgestimmt werden. Die offene Ladenkasse solle im vorgesehenen Rahmen ohne zusätzliche Dokumentationspflichten weiter nutzbar bleiben.

ZDH fordert Gesamtlösung in einem Gesetz

Der ZDH trägt das Ziel, Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen, ausdrücklich mit. Schwannecke: "Der gewählte Weg für eine Registrierkassenpflicht belastet jedoch vor allem auch ehrliche Handwerksbetriebe, insbesondere solche, die kaum Bargeschäfte tätigen und ihre Leistungen überwiegend auf Rechnung abrechnen." Die Kontrolldichte solle dort erhöht werden, wo Steuerbetrug tatsächlich auftritt.

Der ZDH fordert, dass Registrierkassenpflicht, Abschaffung der Bonpflicht und die Pflicht zur digitalen Zahlungsoption gemeinsam in einem Gesetz geregelt werden. Schwannecke: "Nur so ist die notwendige Akzeptanz in den Betrieben zu erreichen."

Mit Inhalten der dpa