Am 30. September läuft die Frist für EU-Vorsteuererstattungen ab – eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Wer Kunden aufs Oktoberfest einlädt, muss den richtigen Bewirtungsbeleg kennen. Und noch bis Jahresende können Handwerker den sinkenden Handwerkerbonus als Verkaufsargument nutzen, um Auftragslücken zu schließen. Acht kompakte Tipps von der neuen Außenprüfungsordnung bis zum betrieblichen E-Bike.

1. Neue Außenprüfungsordnung
Findet bei einem Handwerksbetrieb eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuerprüfung oder eine Lohnsteuerprüfung statt, hat der selbstständige Handwerker viele Pflichten, aber auch zahlreiche Rechte. Die Spielregeln zu einer solchen Außenprüfung des Finanzamts fanden sich bisher in der Betriebsprüfungsordnung. Diese wird seit 10. September 2026 durch die neue Außenprüfungsordnung (kurz ApO) ersetzt. Neu ist vor allem die Regelung von Sanktionen, sollte ein Steuerzahler während der Prüfung seinen Auskunftspflichten nicht oder nur zögerlich nachkommen. Wird eine Prüfung durch das Finanzamt auf dem Postweg per Prüfungsanordnung angekündigt, empfiehlt sich das Gespräch mit dem Steuerberater.
2. Immobilie und Erbschaftsteuerbefreiung
Erbt ein Kind von einem Elternteil dessen Familienheim, zieht unverzüglich ein und wohnt die nächsten zehn Jahre in dieser geerbten Immobilie, gibt es steuerlich einen Clou. Das Kind kann einen Antrag auf Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz stellen. Unklar war bisher, was eigentlich alles steuerfrei bleibt. Das Familienheim und dazu vielleicht noch das Garten- und Wegegrundstück? In einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs erbte der Sohn von seinem Vater dessen Familienheim, das sich auf mehrere Flurnummern erstreckte. Im Grundbuch waren diese drei Flurnummern allerdings nach § 890 BGB zu einem einzigen Grundstück zusammengefasst. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Erbschaftsteuerbefreiung hier für alle drei Flurnummern greift (BFH, Az. II R 27/23).
3. Prüfungsbericht nach Betriebsprüfung
Hat das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Handwerksbetrieb Beanstandungen, endet die Prüfung mit einem Prüfungsbericht. Doch was passiert, wenn der Sachbearbeiter im Finanzamt diesen Prüfungsbericht des Betriebsprüfers versehentlich nicht auswertet? Müssen die Steuern dann nicht nachgezahlt werden? Antwort des Finanzgerichts Köln: Leider nein. Denn hier liegt eine offenbare Unrichtigkeit (Übersehen) nach
§ 129 Abgabenordnung vor und selbst noch Jahre nach der vergessenen Auswertung des Berichts darf das Finanzamt leider noch Änderungsbescheide mit Steuernachforderung schicken (FG Köln, Az. 11 K 379/22).
4. Werbung mit Handwerkerbonus
Bei Reparaturmaßnahmen mit einem reinen Arbeitsanteil von 6.000 Euro und mehr, kann es sich für private Auftraggeber lohnen, diese Handwerkerleistungen noch im Jahr 2026 zu beauftragen und zu bezahlen. Denn aktuell winkt privaten Auftraggebern, die Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt beauftragen, noch eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr.
Im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist vorgesehen, dass die Steueranrechnung ab dem 1. Januar 2027 nur noch 15 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 900 Euro, betragen soll. Konkret: Auftragswert nur für Arbeitsleistung 6.000 Euro. Variante a: Beauftragung und Zahlung noch im Jahr 2026. Variante b: Beauftragung und Zahlung erst im Jahr 2027. Bei Variante a kann sich der Auftraggeber über eine Steueranrechnung von 1.200 Euro freuen, bei Variante b sind es dann eben nur noch 900 Euro.
5. Eilige Terminsache: Vorsteuererstattungsantrag
Wurde ein selbstständiger Handwerker im Jahr 2025 (also im Vorjahr) mit ausländischer Umsatzsteuer in einem EU-Land belastet, kann er beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einen Antrag auf Vorsteuererstattung stellen. Dann erstattet die ausländische Finanzverwaltung die im Ausland bezahlte Umsatzsteuer. Wichtig: Mit der Erstattung der EU-Vorsteuer klappt es nur, wenn der elektronische Antrag pünktlich bis zum 30. September 2026 ans Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
6. Oktoberfest und andere Gelegenheiten 2026
Oktoberfest und Co. ziehen jedes Jahr Hunderttausende Besucher an. Wer aus betrieblichen Gründen einen Tisch reserviert und Kunden oder Geschäftspartner in ein Bierzelt einlädt, muss dieselben Voraussetzungen wie bei der Bewirtung in einem normalen Lokal beachten. Es muss ein Bewirtungsbeleg vorliegen, auf dem vermerkt ist, wer an der Bewirtung teilnimmt und welche betrieblichen Themen bei dieser (speziellen) Bewirtung besprochen wurden.
Selbstständige Handwerker, die dem Finanzamt teure Übernachtungskosten während des Oktoberfests präsentieren, riskieren Rückfragen oder schlimmstenfalls sogar eine Betriebsprüfung. Es spricht nichts gegen Betriebsausgaben für Übernachtungskosten, wenn während der Wiesnzeit in München mehrere betriebliche Termine anstehen. Hier empfiehlt es sich aber, diese Termine durch E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten nachzuweisen und diese Nachweise unbedingt aufzubewahren.
7. Betriebliches Elektrofahrrad
Ist es eigentlich zulässig, dass sich ein Selbstständiger für seinen Handwerksbetrieb ein Elektrofahrrad kauft und den Kaufpreis sowie Reparatur- und Wartungskosten steuersparend abschreibt?
Antwort: Ja. Doch dazu ist es notwendig, dem Finanzamt nachzuweisen, dass das E-Bike zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird. Empfehlenswert sind hier Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. Gut zu wissen: Wird das E-Bike einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist dieser Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer stets steuerfrei. Hier muss auch der Zehn-Prozent-Nachweis nicht geführt werden.
Weiterer Clou: In beiden Fällen, also bei Nutzung des betrieblichen E-Fahrrads durch den selbstständigen Handwerker oder einen Arbeitnehmer, muss ertragsteuerlich kein Privatnutzungsanteil versteuert werden.
8. Sonderzahlung für einen Leasingvertrag
Aktuell steht bei vielen Handwerksbetrieben, die vom Finanzamt eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Steuererklärungen erhalten haben, die Gewinnermittlung 2025 an. Eine häufig gestellte Frage bei der Gewinnermittlung mittels der Einnahmen-Überschussrechnung: Darf eine im Jahr 2025 geleistete Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des Gewinns 2025 in voller Höhe abgezogen werden? Antwort: Grundsätzlich ja. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen.
Ausnahme 1: Wird die Leasingsonderzahlung für einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren geleistet, ist die Leasingsonderzahlung nur verteilt auf die Leasinglaufzeit jährlich anteilig absetzbar (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Ausnahme 2: Bei einer Leasinglaufzeit von 36 Monaten für ein Wirtschaftsgut, das nicht dauerhaft zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die Leasingsonderzahlung ebenfalls nur auf die Laufzeit verteilt absetzbar.
Konkret: Leasingsonderzahlung 2025 in Höhe von 18.000 Euro, Leasinglaufzeit 72 Monate = Betriebsausgabe im Jahr 2025 und in den folgenden fünf Jahren nur jeweils 3.000 Euro.
