Steuertipp GmbH: Steuerrisiko bei Geschäftsbesorgungsvertrag

Ist der Gesellschafter einer GmbH nicht gleichzeitig auch Geschäftsführer, wird oftmals ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Doch aufgepasst: Hier droht ein Steuerrisiko. So gestalten Sie den Vertrag richtig.

Geschäftsbesorgungsvertrag
Vorsicht verdeckte Gewinnausschüttung: Schließt man einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab, sollte die Bezahlung nicht zu unüblich sein. - © Garun Studios - stock.adobe.com

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht: Sind die Vertragsgestaltung und die Vergütung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag fremdunüblich, kann steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Darum ging es in dem Urteilsfall zum Geschäftsbesorgungsvertrag

An der A-GmbH waren B und C zu jeweils 50 Prozent als Gesellschafter beteiligt. Gesellschafter B wurde zum Geschäftsführer bestellt. Mit der Gesellschafterin C schloss die GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab. Dieser sah vor, dass C die Geschäftsführung der GmbH in allen Bereichen unterstützen sollte. Als monatliches Gehalt für diese Unterstützung waren 2.500 Euro vereinbart sowie eine Sonderzahlung von 20 Prozent des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außergewöhnlichen Abschreibungen.

Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Auffassung, dass sämtliche Zahlungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen sind (FG Münster, Urteil v. 20.5.2026, Az. 10 K 1001/23).

Verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet: Die fremdunüblichen Zahlungen sind dem zu versteuernden Einkommen der GmbH außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen und somit zu versteuern. Die Gesellschafterin C musste in Höhe der fremdunüblichen Zahlungen Kapitalerträge versteuern.

Gründe für eine verdeckte Gewinnausschüttung

Die Richter begründeten die Fremdüblichkeit der Zahlungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und damit das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung mit folgenden Argumenten:

  • Es fehlte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags.
  • Der Leistungsumfang war zu unbestimmt. Es fehlte eine Obergrenze für die gewinnabhängige Vergütung.
  • Mit einem fremden Dritten hätte die GmbH niemals einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen (= fremdunüblich).
  • Zudem gab es in dem Geschäftsbesorgungsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht für die GmbH.

Verhaltensknigge für die Praxis

In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Gesellschafter einer GmbH nicht Geschäftsführer ist, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Unterstützung der Geschäftsführung abschließt. Die Richter des Finanzgerichts Münster haben diese Vertragsgestaltung nicht per se als unüblich eingestuft. Moniert haben die Richter lediglich die fehlende Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung und die fremdunübliche Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungsvertrags.

Wird in der Praxis darauf geachtet, dass die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse eingehalten werden und dass die vertraglichen Vereinbarungen wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter also sehr wohl zulässig.

Geschäftsbesorgungsvertrag: Details in der Vertragsgestaltung

Wichtig ist es auf jeden Fall, bei flexiblen Vergütungsbestandteilen eine Obergrenze einzubauen. Denn wäre es realistisch, einem Fremden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags bei guten Gewinnen eine enorm hohe, betragsmäßig unbegrenzte Vergütung zu zahlen? Wohl eher nicht.

Ein Rettungsanker für den Nachweis der Fremdüblichkeit könnte es sein, dass nicht nur ein Gesellschafter der GmbH Vergütungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag erhält, sondern auch ein fremder Dienstleister. Schließen beide mit der GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit identischen (fremdüblichen) Inhalten ab, dürfte das Finanzamt kaum eine Chance haben, die Fremdüblichkeit dieses Vertrags anzuzweifeln.

Praxis-Tipp: Aufgrund dieses strengen Urteils des Finanzgerichts Münster vom 20. Mai 2026 empfiehlt es sich, bei Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter den Steuerberater hinzuzuziehen, der darauf achtet, dass die Vereinbarungen fremdüblich sind.