Steuertipp Gewinnausschüttung oder Gewinntantieme: Was ist steuerlich besser?

Ist ein Handwerksbetrieb als GmbH aufgestellt, stellt sich steuerlich die Frage, ob der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Gewinntantieme zusätzlich zu seinem Fixgehalt oder mit einer Gewinnausschüttung besser fährt. Die Antwort geben diese Vergleichsberechnungen.

Gewinnausschüttung vs. Tantiemenauszahlung
Vergleicht man die Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung mit der Steuerbelastung bei Tantiemenzahlung, bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführerin zwar bei einer Variante mehr übrig. Doch das birgt auch ein Risiko. - © Wasan - stock.adobe.com

Laufen die Geschäfte einer Handwerker-GmbH gut, kann sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn ausschütten lassen. Bei dieser Variante wird der Gewinn der GmbH zunächst besteuert. Es fallen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer an.

Der Gesellschafter muss die Gewinnausschüttung privat als Kapitalertrag versteuern – in der Regel im Rahmen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.

Klassiker in der Praxis: Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung

Beispiel: Die A-GmbH erzielt einen Gewinn von 200.000 Euro. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der sich der Sitz der GmbH befindet, beträgt 450. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin B möchte sich den gesamten nach Steuern verbleibenden Gewinn ausschütten.




 Gewinn der A-GmbH vor Steuern200.000 Euro
-Körperschaftsteuer (200.000 Euro x 15%)-30.000 Euro
-Solidaritätszuschlag (30.000 Euro x 5,5%)-1.650 Euro
-Gewerbesteuer (200.000 Euro x 3,5% = 3.500 Euro x 450%)-31.500 Euro
=Gewinn nach Steuern, der ausgeschüttet werden soll136.850 Euro
-25% Abgeltungsteuer für Kapitalerträge (136.850 Euro x 25%)-34.243 Euro
-Solidaritätszuschlag (34.243 Euro x 5,5,%)-1.883 Euro
=Nettozufluss bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin B100.724 Euro

Alternativ zur Gewinnausschüttung kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem Festgehalt zusätzlich eine Gewinntantieme mit der GmbH vereinbaren. Hier sollte man aber unbedingt den Steuerberater hinzuziehen, damit er überprüfen kann, dass die Tantiemenvereinbarung sowie die Höhe der Tantieme fremdüblich sind und das Finanzamt sie nicht anzweifelt.

Alternative: Gewinntantieme statt Gewinnausschüttung

In Höhe der Tantieme mindert sich der Gewinn der GmbH (Betriebsausgabe oder gewinnmindernde Rückstellung). Damit fällt auf Ebene der GmbH weniger Körperschaftsteuer, weniger Solidaritätszuschlag und weniger Gewerbesteuer an. Die Tantiemenzahlung stellt beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG dar.

Beispiel: Die A-GmbH erzielt einen Gewinn von 200.000 Euro. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der sich der Sitz der GmbH befindet, beträgt 450. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin B möchte sich eine Gewinntantieme in Höhe von 200.000 Euro gönnen. Das zu versteuernde Einkommen der Gesellschafter-Geschäftsführerin B beträgt ohne die Tantieme 120.000 Euro.

 Gewinn der A-GmbH vor der Tantiemenzahlung200.000 Euro
-Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführerin B-200.000 Euro
=Zu versteuernder Gewinn der A-GmbH0 Euro
-Steuerbelastung der GmbH mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer0 Euro
=Nettozufluss bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin B - Zwischensumme200.000 Euro
-Steuerbelastung aufgrund der Tantieme bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin B mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag-89.955 Euro
=Nettozufluss bei der Gesellschafter-Geschäftsführerin B110.045 Euro

Fazit: Vergleicht man die Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung mit der Steuerbelastung bei Tantiemenzahlung, bleiben der Gesellschafter-Geschäftsführerin B aus unserem Beispiel bei der Alternative Tantieme unter dem Strich netto 9.321 Euro mehr übrig.

Praxis-Tipp: Bei der Vergleichsberechnung wurde der Klassiker angenommen, nämlich dass bei der Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters die Abgeltungsteuer auf den Ausschüttungsbetrag fällig wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Es kann das sogenannte Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG statt der Abgeltungsteuer gewählt werden. Dann fällt die Steuerbelastung auf der Ebene des Gesellschafters womöglich deutlich geringer aus. Aus diesem Grund macht es Sinn, die Vergleichsberechnung immer von einem Steuerberater durchführen zu lassen.

Gewinntantieme birgt Steuerrisiko

Vereinbaren ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und die GmbH eine Gewinntantieme, dann wird das Finanzamt hellhörig und prüft diese möglicherweise. Denn oftmals wird die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft. Dann kommt es wieder zur Steuerlast wie bei der klassischen Gewinnausschüttung.

Das wäre der Fall, wenn das Finanzamt zu der Erkenntnis gelangen würde, dass die Vereinbarung und/oder die Höhe der Tantieme fremdunüblich ist oder wenn die Tantiemenvereinbarung bei einem beherrschenden Gesellschafter (= Anteile an der GmbH zu mehr als 50 Prozent) nicht im Vorhinein wirksam getroffen wurde.