Wer nach einem Unfall repariert, darf sich nicht blind auf ein Gutachten verlassen. Das Landgericht Saarbrücken hat klargestellt: Das sogenannte Werkstattrisiko schützt Geschädigte – nicht die Werkstatt.

Eine Kfz-Werkstatt muss 1.050,81 Euro an einen Haftpflichtversicherer zurückzahlen, weil sie bei Lackierarbeiten nach einem Verkehrsunfall unwirtschaftlich gearbeitet und zu viel berechnet hat. Das hat das Landgericht Saarbrücken am 30. Oktober 2025 entschieden (Az.: 13 S 18/25) und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts St. Wendel gekippt. Auf das Urteil hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.
Was passiert war
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Geschädigte eine Werkstatt auf Basis eines Schadensgutachtens mit der Reparatur ihres Autos. Die Werkstatt stellte 6.101,30 Euro in Rechnung – davon 3.009,44 Euro brutto allein für Lackierarbeiten. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte zunächst vollständig.
Für die Lackierung setzte die Werkstatt 80 Arbeitseinheiten (AW, entspricht acht Stunden) an – direkt aus dem Gutachten übernommen, ohne eigene Kalkulation. Ihr eigener Zeuge bestätigte vor Gericht: Die Werkstatt erfasse keine tatsächlichen Arbeitszeiten, sondern stelle grundsätzlich die Gutachtenvorgabe in Rechnung – egal ob die Arbeit schneller oder langsamer erledigt werde.
Der Versicherer forderte anschließend 1.050,81 Euro zurück. Die Werkstatt lehnte ab und verwies darauf, sie habe den Auftrag erhalten, nach Gutachten zu reparieren. Das Amtsgericht St. Wendel gab ihr zunächst recht. Das Landgericht Saarbrücken sah das anders.
Das Werkstattrisiko schützt nicht die Werkstatt
Das Gericht stützte sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2024 (Az.: VI ZR 38/22) und stellte klar: Das Werkstattrisiko schützt allein Geschädigte. Sie dürfen darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt wirtschaftlich arbeitet. Hat der Versicherer die Rechnung bezahlt, kann er überhöhte Beträge aber direkt von der Werkstatt zurückfordern – gestützt auf abgetretene Ansprüche der Geschädigten nach § 280 Absatz 1 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung).
Der entscheidende Fehler: falsches Lacksystem
Der gerichtlich bestellte Sachverständige legte den Fehler offen: Die Werkstatt hatte einen Wert aus dem Hersteller-Lacksystem verwendet, der nur für die Garantieabwicklung gilt. Für Unfall- und Versicherungsschäden gilt das AZT-Lacksystem – ein branchenübliches Kalkulationssystem. Der Unterschied ist erheblich: Im Garantiesystem werden für jedes zu lackierende Teil eigene Vorbereitungszeiten berechnet, etwa für das Reinigen und Befüllen der Lackierpistole. Werden mehrere Teile im gleichen Arbeitsgang lackiert, fällt dieser Aufwand aber nur einmal an. Das AZT-System bildet das korrekt ab.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen erschien im verwendbaren Kalkulationsprogramm bei Eingabe des konkreten Schadens bereits zu Beginn ein entsprechender Warnhinweis. Die Werkstatt hätte den Fehler erkennen können – und müssen.
Die Rechnung des Gerichts
Der Sachverständige ermittelte, dass 56 bis 62 AW ausgereicht hätten. Das Gericht legte 56 AW zugrunde. Bei einem Betrag von 20,90 Euro netto je AW und einem Lackmaterialzuschlag von 40 Prozent ergibt sich ein Maximalbetrag von 1.949,88 Euro brutto – statt der berechneten 3.009,44 Euro. Die Differenz übersteigt den Klagebetrag, sodass das Gericht die vollen 1.050,81 Euro zusprach.
Was Werkstätten jetzt beachten müssen
Eine Werkstatt darf ein Gutachten nicht blind umsetzen. Sie hat eigene Prüf- und Hinweispflichten. Erkennt sie einen günstigeren und fachgerecht gleichwertigen Reparaturweg, muss sie den Kunden darauf hinweisen. Herstellervorgaben sind dabei ein wichtiger Maßstab – sie sind für Werkstätten in der Regel ohne Weiteres einsehbar. Wer diese Pflicht verletzt, haftet – auch dann, wenn er die abgerechneten Stunden tatsächlich gearbeitet hat. fre