Viele Betriebe haben Spiele der Fußball-WM zum Anlass für ein gemeinsames Public Viewing genommen. Jetzt lohnt ein Blick in die Lohnunterlagen: Für Beschäftigte, die 2026 bereits an zwei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben, kann der Fußballabend steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen.

Die Fußball-WM 2026 ist zu Ende. Wer als Betrieb eines der Spiele für einen gemeinsamen Abend genutzt hat, sollte jetzt aufmerksam werden. Denn spendiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Public Viewing zur Fußball-WM oder zu anderen Events, kann das Finanzamt diese eigentlich als Mitarbeiter-Motivation verstandene Veranstaltung aus steuerlicher Sicht als Betriebsveranstaltung einordnen. Welche lohnsteuerlichen Konsequenzen das haben kann, verdeutlicht der folgende Praxisbeitrag.
Grundsätze zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Führt ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durch, gelten lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich folgende Grundsätze:
- Einkommensteuer: Liegen die Kosten der Betriebsveranstaltung je teilnehmendem Arbeitnehmer über 110 Euro, fällt für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an. Konkret: Kosten je teilnehmendem Arbeitnehmer: 200 Euro = steuerpflichtiger Arbeitslohn 90 Euro. Die Kosten einer mitgebrachten Begleitperson werden dabei dem Arbeitnehmer zugerechnet.
- Vorsteuer: Für die in Rechnung gestellten Kosten besteht kein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, wenn die Kosten je Teilnehmer mehr als 110 Euro betragen.
Praxis-Tipp: Der 110-Euro-Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Veranstaltungen teil, ist der Vorteil aus der nicht begünstigten Veranstaltung grundsätzlich vom ersten Euro an steuerpflichtig. Entscheidend ist die tatsächliche Teilnahme des einzelnen Beschäftigten – nicht allein die Zahl der Veranstaltungen im Betrieb.
Der Freibetrag beträgt 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer; er setzt voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Typisches Praxisbeispiel zu Public Viewing zur Fußball-WM
Beispiel: In einem Handwerksbetrieb findet jeweils im Sommer und zum Jahresende eine Betriebsveranstaltung statt, zu der alle Mitarbeiter eingeladen werden. Die Kosten für diese Veranstaltungen (Sommerfest und Weihnachtsfeier) betragen jeweils weniger als 110 Euro pro Person. Zur Fußball-WM hat der Arbeitgeber seine Belegschaft zum Public-Viewing eingeladen. Er lieh sich eine Großleinwand, einen Beamer und eine Soundanlage und kümmerte sich ums Catering mit Abendessen und Getränken. Jeder Mitarbeiter durfte eine Begleitperson zum gemeinsamen Fußballabend mitbringen. Die Kosten je tatsächlich anwesender Person betrugen 40 Euro.
Folge: Bei dem gemeinsamen Fußballabend handelt es sich in den Augen des Finanzamts um eine dritte Betriebsveranstaltung im Jahr 2026. Obwohl die Kosten je Arbeitnehmer bei 80 Euro liegen – 40 Euro für den Mitarbeiter und 40 Euro für die Begleitperson –, kann der gesamte Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass das Public Viewing nicht zu den zwei Veranstaltungen gehört, für die der Arbeitgeber den 110-Euro-Freibetrag nutzt.
Praxis-Tipp: Sind alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils zum betrieblichen Fußballabend eingeladen, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben, ans Finanzamt abführen und somit aus eigener Tasche bezahlen. Für pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einer solchen Betriebsveranstaltung fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung aber nur möglich, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Sind nur Führungskräfte eingeladen, ist die 25-Prozent-Pauschalierung nicht möglich. Der Vorteil muss dann grundsätzlich individuell über die Lohnabrechnung versteuert werden. In diesem Fall können zudem Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die 25-prozentige Pauschalierung setzt voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Wahlrecht, für welche Betriebsveranstaltung die 110-Euro-Grenze nicht greifen soll
Sollten im Jahr 2026 wegen der Fußball-WM tatsächlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen besucht werden, gilt steuerlich eine Besonderheit. Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht und kann entscheiden, für welche zwei Veranstaltungen der 110-Euro-Freibetrag gelten soll. Für die weitere Veranstaltung ist der gesamte auf den Arbeitnehmer entfallende Vorteil steuerpflichtig (BMF vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Textziffer 4c Satz 1).
Praxis-Tipp: Dieses Wahlrecht kann auch noch im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts ausgeübt werden, sollte dort erst auffallen, dass mehr als zwei Betriebsveranstaltungen stattgefunden haben. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Betriebsveranstaltung mit den geringsten Kosten nicht mit dem 110-Euro-Freibetrag zu begünstigen. Das sollte aber zusammen mit dem Steuerberater beschlossen werden.
